Die Wahl des Betriebsrats erfolgt durch die wahlberechtigten Arbeitnehmer. Sie erfolgt durch geheime und unmittelbare Wahl und muss mindestens alle vier Jahre stattfinden. Ein Betriebsrat darf gewählt werden, wenn in einem Betrieb mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind.
mögliche Prüfungsfragen
Inhaltsverzeichnis
- Wann darf ein Betriebsrat aufgestellt werden?
- Wie muss sich der Betriebsrat zusammensetzen?
- Wer ist für die Betriebsratswahl wahlberechtigt?
- Wer ist als Betriebsratsmitglied wählbar?
- Wie viele Mitglieder darf der Betriebsrat umfassen?
- Kann ein Betriebsrat aufgelöst werden?
1. Wann darf ein Betriebsrat aufgestellt werden?
Betriebsräte können in Betrieben gewählt werden, die mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen. Das Wahlverfahren und die Größe des Betriebsrats richten sich nach der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.
Die gesetzliche Grundlage für die Bildung von Betriebsräten in Deutschland ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Insbesondere regelt das BetrVG in den §§ 1 bis 18 die Bildung, Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats sowie dessen Aufgaben und Befugnisse.
Es gibt jedoch auch Ausnahmen, in denen Betriebsräte nicht gewählt werden können. So gibt es beispielsweise bei Kleinbetrieben mit in der Regel weniger als fünf Arbeitnehmern keine Betriebsräte. Auch in bestimmten Berufsgruppen, wie beispielsweise leitenden Angestellten, ist eine Betriebsratswahl nicht möglich.
2. Wie muss sich der Betriebsrat zusammensetzen?
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) muss sich der Betriebsrat in Deutschland aus mindestens drei, höchstens aber aus 35 Mitgliedern zusammensetzen, je nach Größe des Betriebs. Dabei sollen die Betriebsratsmitglieder möglichst den verschiedenen im Betrieb vertretenen Berufsgruppen und Geschlechtern angehören.
Die Zusammensetzung des Betriebsrats ist in den §§ 9 bis 11 BetrVG geregelt. Nach § 9 BetrVG müssen Betriebsratswahlen in geheimer und unmittelbarer Wahl durchgeführt werden. Dabei sind Listenwahlverfahren zulässig, bei denen die Gewerkschaften oder andere im Betrieb vertretene Gruppen eigene Listen aufstellen können. Die Betriebsratsmitglieder werden dann nach dem Verhältnis der abgegebenen Stimmen gewählt.
Gemäß § 11 BetrVG sollen Frauen und Männer im Betriebsrat in angemessener Weise vertreten sein, um eine ausgewogene Geschlechterverteilung zu erreichen. Des Weiteren sollen die verschiedenen im Betrieb vertretenen Berufsgruppen bei der Zusammensetzung des Betriebsrats berücksichtigt werden.
3. Wer ist für die Bertriebsratswahl wahlberechtigt?
Wahlberechtigt für die Wahl des Betriebsrats sind in Deutschland alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören. Auszubildende sind ebenfalls wahlberechtigt, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die genauen Regelungen zur Wahlberechtigung sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in den §§ 7 und 8 geregelt. Nach § 7 Absatz 1 BetrVG haben alle Arbeitnehmer des Betriebs das aktive Wahlrecht, das heißt, sie dürfen selbst wählen. Nach § 7 Absatz 2 BetrVG dürfen jedoch Arbeitnehmer, die in leitender Stellung oder als Vertrauenspersonen tätig sind, nicht an der Wahl teilnehmen.
Die passive Wahlberechtigung, also das Recht, selbst in den Betriebsrat gewählt zu werden, haben nach § 8 BetrVG alle wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Monaten dem Betrieb angehören. Auszubildende können ebenfalls in den Betriebsrat gewählt werden, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Betrieb tätig sind.
Personen, die in leitender Stellung oder als Vertrauenspersonen tätig sind, sind nicht für die Betriebsratswahl wahlberechtigt. Auch Personen, die befristet beschäftigt oder in Probezeit sind, haben in der Regel kein Wahlrecht.
Ein Beispiel für eine Person, die nicht für die Betriebsratswahl wahlberechtigt ist, wäre ein Bereichsleiter, der aufgrund seiner Stellung im Unternehmen als leitende Person gilt und daher nicht an der Wahl teilnehmen darf.
4. Wer ist als Betriebsratsmitglied wählbar?
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind in Deutschland alle wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Monaten dem Betrieb angehören, für den Betriebsrat wählbar. Auch Auszubildende können in den Betriebsrat gewählt werden, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Betrieb tätig sind.
Die genauen Regelungen zur Wählbarkeit sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 1 BetrVG geregelt. Nach § 8 Absatz 2 BetrVG sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs wählbar, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Monaten dem Betrieb angehören.
Auszubildende können nach § 9 Absatz 1 BetrVG ebenfalls in den Betriebsrat gewählt werden, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Betrieb tätig sind. Die Wählbarkeit von Auszubildenden soll sicherstellen, dass auch ihre Interessen im Betriebsrat vertreten werden.
Es gibt jedoch auch Ausnahmen, bei denen Arbeitnehmer nicht für den Betriebsrat wählbar sind. So dürfen beispielsweise Personen, die in leitender Stellung oder als Vertrauenspersonen tätig sind, nicht in den Betriebsrat gewählt werden.
5. Wie viele Mitglieder darf der Betriebsrat umfassen?
Die Größe des Betriebsrats hängt von der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb ab. Gemäß § 9 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) setzt sich der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern zusammen, bei Betrieben mit in der Regel fünfzig bis zu hundert wahlberechtigten Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern, bei Betrieben mit in der Regel mehr als hundert wahlberechtigten Arbeitnehmern aus neun Mitgliedern und bei Betrieben mit in der Regel mehr als dreihundert wahlberechtigten Arbeitnehmern aus elf Mitgliedern.
Ein Beispiel für eine Betriebsgröße von 1.000 Mitarbeitern: In einem Betrieb mit 1.000 wahlberechtigten Arbeitnehmern setzt sich der Betriebsrat aus 11 Mitgliedern zusammen, da bei in der Regel mehr als dreihundert wahlberechtigten Arbeitnehmern der Betriebsrat aus elf Mitgliedern besteht. In einem Betrieb mit in der Regel zwischen 251 und 500 wahlberechtigten Arbeitnehmern setzt sich der Betriebsrat gemäß § 9 BetrVG aus sieben Mitgliedern zusammen.
6. Kann ein Betriebrat aufgelöst werden?
Ja! Ein Betriebsrat kann gemäß § 13 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unter bestimmten Voraussetzungen aufgelöst werden. Eine Betriebsratsauflösung ist demnach unter anderem möglich, wenn:
- Der Betriebsrat seine Aufgaben grob vernachlässigt oder seine Befugnisse missbraucht hat und dadurch eine ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratsarbeit nicht mehr gewährleistet ist.
- Der Betriebsrat nach Ablauf der Amtszeit nicht rechtzeitig eine neue Betriebsratswahl eingeleitet hat.
- Die Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb unter die gesetzlich festgelegte Mindestgrenze fällt.
In diesen Fällen kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrats beantragen. Das Gericht prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Auflösung tatsächlich vorliegen und trifft eine Entscheidung.
Wenn ein Betriebsrat aufgelöst wird, hat der Arbeitgeber die Pflicht, unverzüglich eine Neuwahl einzuleiten. Bis zur Neuwahl muss der Arbeitgeber die Rechte und Pflichten des Betriebsrats wahrnehmen.
Es ist jedoch auch möglich, dass ein Betriebsrat freiwillig zurücktritt oder eine Neuwahl beantragt, wenn er der Meinung ist, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratsarbeit nicht mehr möglich ist. In diesem Fall muss der Arbeitgeber ebenfalls unverzüglich eine Neuwahl einleiten.
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