Caesar Web Logo - winzig
Caesarplusmenue-menu
Ai-pruefungen-menupic
backarrow-gold-menu

Fächer ▼

◂ zurück

Volks- & Betriebswirtschaft

Rechnungswesen

Recht & Steuern

Unternehmensführung

▸▸▸ Übersicht und mehr

Strategiefelder

Rahmenbedingungen

Leistungsprozesse

Unternehmensorganisation

Planung, Steuerung & Ãœberwachung

Projektarbeit

Business English

▸▸▸ Übersicht und mehr

I. Semester

II. Semester

III. Semester

IV. Semester

V. Semester

▸▸▸ Übersicht und mehr

myaccount-logo-red-menu

â–¼ Seiten

Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug ist ein Mechanismus, der es Unternehmen ermöglicht, die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer), die sie beim Einkauf von Waren und Dienstleistungen gezahlt haben, von der zu zahlenden Umsatzsteuer auf ihren eigenen Verkäufen abzuziehen. Der Vorsteuerabzug reduziert effektiv die Steuerschuld des Unternehmens, indem es nur die Differenz zwischen der auf seinen Verkäufen erhobenen Umsatzsteuer und der Vorsteuer auf seine Einkäufe zahlt.

Lernen

Video-Overlay_Caesar-plus-fittet

Du bist bereits Mitglied bei uns? Dann logge dich hier mit deinem Caesar+ Account ein.

Wiederholen

Slides-Overlay_Caesar-plus-fittet

mögliche Prüfungsfragen

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist ein Vorsteuerabzug?
  2. Wer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt?
  3. Wie läuft der Vorsteuerabzug ab?
  4. Was bedeutet optieren?
  5. Welche Voraussetzungen müssen Umsätze erfüllen, damit sie zum Vorsteuerabzug geeignet sind?

1. Was ist ein Vorsteuerabzug?

Der Vorsteuerabzug ist ein Mechanismus in der Umsatzsteuer, der es Unternehmen ermöglicht, die Vorsteuer, also die Umsatzsteuer, die sie beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen gezahlt haben, von der Umsatzsteuer, die sie auf ihre eigenen Lieferungen und Leistungen berechnen, abzuziehen.

Grundsätzlich müssen Unternehmen Umsatzsteuer auf ihre eigenen Umsätze erheben und an das Finanzamt abführen. Gleichzeitig zahlen sie jedoch auch Umsatzsteuer auf die Waren und Dienstleistungen, die sie für ihre geschäftlichen Zwecke einkaufen. Der Vorsteuerabzug ermöglicht es Unternehmen, diese gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen und von der geschuldeten Umsatzsteuer abzuziehen.

Durch den Vorsteuerabzug wird die Doppelbesteuerung vermieden, da Unternehmen nur die Differenz zwischen der von ihnen erhobenen Umsatzsteuer und der von ihnen gezahlten Vorsteuer an das Finanzamt zahlen müssen. Dieser Mechanismus gewährleistet, dass nur der Endverbraucher die volle Umsatzsteuerlast trägt.

 

2. Wer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt?

Grundsätzlich sind alle Unternehmen, die als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gelten und Umsatzsteuern bezahlen, zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dazu zählen unter anderem:

  • Gewerbetreibende: Einzelunternehmer, Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG) und Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG), die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben.
  • Freiberufler: Selbständige, die freiberufliche Tätigkeiten ausüben, wie Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater usw.
  • Landwirte: Betriebe, die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Tätigkeiten ausüben.
  • Vereine: Gemeinnützige Vereine und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, sofern sie wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.

Es gibt jedoch auch einige Ausnahmen und Einschränkungen beim Vorsteuerabzug. Zum Beispiel sind bestimmte Leistungen von vornherein vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wie z.B. private Ausgaben oder steuerfreie Umsätze. Darüber hinaus können für bestimmte Branchen oder Geschäftsbereiche spezielle Regelungen gelten. So gibt es bestimmte Personengruppen und Unternehmen, die in der Regel nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Dazu gehören:

  • Privatpersonen: Privatpersonen, die keine unternehmerischen Tätigkeiten ausüben, können in der Regel keine Vorsteuer geltend machen, da sie nicht als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten.
  • Unternehmen mit steuerfreien Umsätzen: Wenn ein Unternehmen ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielt, besteht in der Regel kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. Ein Beispiel dafür sind Unternehmen, die von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen und von der Umsatzsteuer befreit sind.
  • Unternehmen, die von der Durchschnittssatzbesteuerung Gebrauch machen: Unternehmen, die die Durchschnittssatzbesteuerung anwenden, erheben pauschale Umsatzsteuersätze auf ihre gesamten Umsätze. In diesem Fall ist kein Vorsteuerabzug möglich.
  • Unternehmen mit nichtunternehmerischen Tätigkeiten: Wenn ein Unternehmen neben unternehmerischen auch nichtunternehmerische Tätigkeiten ausübt, kann der Vorsteuerabzug auf die unternehmerischen Tätigkeiten beschränkt sein. Die Umsatzsteuer, die im Zusammenhang mit den nichtunternehmerischen Tätigkeiten anfällt, kann nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden.

 

3. Wie läuft der Vorsteuerabzug ab?

Der Vorsteuerabzug erfolgt in mehreren Schritten. Hier ist ein allgemeiner Ablauf des Vorsteuerabzugs:

  1. Erfassung der Vorsteuer:
    Unternehmen erfassen die gezahlte Umsatzsteuer auf Einkäufen in ihrer Buchhaltung. Dabei wird die Vorsteuer in der Regel auf einem separaten Konto oder in einem entsprechenden Buchungssatz erfasst.
  2. Vorsteueraufteilung:
    Falls ein Unternehmen sowohl umsatzsteuerpflichtige als auch umsatzsteuerfreie Umsätze hat, muss es die Vorsteuer aufteilen. Die Vorsteuer, die auf umsatzsteuerpflichtige Ausgaben entfällt, kann für den Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, während die Vorsteuer auf umsatzsteuerfreie Ausgaben nicht abzugsfähig ist.
  3. Rechnungsprüfung:
    Das Unternehmen muss über ordnungsgemäße Rechnungen oder Einfuhrbelege verfügen, die die gezahlte Umsatzsteuer ausweisen. Die Rechnungen müssen bestimmte Angaben enthalten, wie z.B. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmens, das Ausstellungsdatum, eine eindeutige Rechnungsnummer, die Menge und Art der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen sowie den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag.
  4. Vorsteueranmeldung:
    In Deutschland erfolgt die Vorsteuererklärung im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung oder -jahreserklärung. Das Unternehmen gibt dabei die Gesamtsumme der gezahlten Vorsteuer an, die es von der geschuldeten Umsatzsteuer abziehen möchte.
  5. Verrechnung:
    Der Vorsteuerbetrag wird mit der geschuldeten Umsatzsteuer auf eigene Lieferungen und Leistungen verrechnet. Das Unternehmen zahlt nur die Differenzbetrag (Umsatzsteuer minus Vorsteuer) an das Finanzamt.

 

4. Was bedeutet optieren?

Der Begriff „Optieren“ bezieht sich auf die Möglichkeit für bestimmte Unternehmer, freiwillig auf die Anwendung der Regelungen zur Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG zu verzichten und stattdessen die Regelbesteuerung gemäß § 9 UStG anzuwenden.

Gemäß § 9 UStG können Unternehmer, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, freiwillig von der Kleinunternehmerregelung absehen und sich für die Regelbesteuerung entscheiden. Durch diese Option werden sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, d.h., sie können die Vorsteuer auf Einkäufe und Investitionen geltend machen.

Die Entscheidung zu optieren hat Auswirkungen auf die Umsatzsteuerpflicht des Unternehmers. Wählt ein Unternehmer die Option gemäß § 9 UStG, wird er zum Regelbesteuerer und muss Umsatzsteuer auf seine Umsätze berechnen und an das Finanzamt abführen. Gleichzeitig kann er aber auch die Vorsteuer aus Einkäufen und Investitionen abziehen.

 

5. Welche Voraussetzungen müssen Umsätze erfüllen, damit sie zum Vorsteuerabzug geeignet sind?

Damit Umsätze für den Vorsteuerabzug genutzt werden können, müssen sie grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Umsatzsteuerpflicht:
    Die Umsätze müssen der Umsatzsteuer unterliegen, d.h., sie müssen nach den geltenden Umsatzsteuergesetzen steuerbar und steuerpflichtig sein.
  • Unternehmerische Verwendung:
    Die Waren oder Dienstleistungen, für die der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden soll, müssen für unternehmerische Zwecke genutzt werden. Das bedeutet, sie müssen im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit des Vorsteuerabzugsberechtigten verwendet werden.
  • Dokumentation:
    Es müssen ordnungsgemäße Rechnungen oder Einfuhrbelege vorliegen, die die gezahlte Umsatzsteuer ausweisen. Diese Rechnungen müssen bestimmte Angaben enthalten, wie z.B. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmens, das Ausstellungsdatum, eine eindeutige Rechnungsnummer, die Menge und Art der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen sowie den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag.
  • Erfüllung weiterer Voraussetzungen:
    Je nach Land können zusätzliche Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gelten. Dazu gehören beispielsweise Fristen für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs, das Vorliegen einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) oder die Beachtung von speziellen Regelungen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen.