Verjährung der Mängelansprüche

Mängelansprüche bei einem Kaufvertrag verjähren nach § 438 BGB grundsätzlich nach zwei Jahren. Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Kaufsache an den Käufer zu laufen. Die Verjährung kann jedoch bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei einer Garantievereinbarung anders geregelt sein.

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mögliche Prüfungsfragen

Inhaltsverzeichnis

  1. Wann verjähren Mangelansprüche aus einem Kaufvertrag?
  2. Welche Kaufobjekte besitzen eine besondere Verjährungsfrist?
  3. Was für eine Verjährungsfrist gilt bei arglistig verschwiegenen Mängeln?
  4. Was für eine Verjährungsfrsit gilt bei verstecken Mängeln?
  5. Was ist ein Gewährleistung und für wen ist sie verpflichtend?
  6. Wodurch unterscheiden sich Gewährleistung und Garantie?

1. Wann verjähren Mangelansprüche aus einem Kaufvertrag?

Mängelansprüche beim Kaufvertrag verjähren in der Regel innerhalb von zwei Jahren. Dies ergibt sich aus § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), der eine Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Übergabe der Sache vorsieht. Es ist zu beachten, dass die Verjährungsfrist grundsätzlich durch eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien verkürzt werden kann. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist ist hingegen nur in Ausnahmefällen möglich.

 

2. Welche Kaufobjekte besitzen eine besondere Verjährungsfrist?

Es gibt bestimmte Kaufobjekte, bei denen eine besondere Verjährungsfrist für Mängelansprüche gilt. Dazu gehören beispielsweise:

  • Gebrauchte Sachen: Bei gebrauchten Sachen kann die Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf ein Jahr verkürzt werden (§ 438 Abs. 3 BGB).

  • Bauwerke: Bei Bauwerken beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche fünf Jahre ab Abnahme des Werks (§ 634a Abs. 1 BGB). Bei arglistig verschwiegenen Mängeln beträgt die Verjährungsfrist jedoch zehn Jahre ab Abnahme.

  • Neubauten: Bei Kaufverträgen über Neubauten beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre ab Abnahme des Werks (§ 634a Abs. 1 BGB).

  • Verbrauchsgüter: Bei Verbrauchsgütern, also Sachen, die üblicherweise für den privaten Gebrauch bestimmt sind, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre ab Übergabe der Sache (§ 476 BGB).

Es ist jedoch zu beachten, dass die genannten Fristen nur für den gesetzlichen Regelfall gelten und durch vertragliche Vereinbarungen abgeändert werden können.

 

3. Was für eine Verjährungsfrist gilt bei arglistig verschwiegenen Mängeln?

Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gilt gemäß § 438 Abs. 3 BGB eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis des Käufers von dem Mangel. Das bedeutet, dass der Käufer innerhalb dieser Frist seine Mängelansprüche geltend machen kann, wenn er erst später von dem Mangel erfährt und nachweisen kann, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Der Nachweis einer arglistigen Täuschung bzw. eines arglistigen Verschweigens ist jedoch für den Käufer in der Regel schwierig und daher mit einem höheren Beweisrisiko verbunden.

 

4. Was für eine Verjährungsfrist gilt bei versteckten Mängeln?

Bei versteckten Mängeln, also Mängeln, die bei der Übernahme der Sache nicht erkennbar waren, gilt grundsätzlich die gleiche Verjährungsfrist wie bei offensichtlichen Mängeln, also eine Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Übergabe der Sache gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Es kann jedoch sein, dass bei versteckten Mängeln die Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 2 BGB erst ab Entdeckung des Mangels zu laufen beginnt, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei Jahre ab Kenntnis des Käufers von dem Mangel.

 

5. Was ist eine Gewährleistung und für wen ist sie verpflichtend?

Die Gewährleistung ist eine gesetzliche Verpflichtung des Verkäufers, dafür zu sorgen, dass die verkaufte Sache bei Übergabe frei von Mängeln ist und während eines bestimmten Zeitraums funktionsfähig bleibt. Die Gewährleistung ist Teil des Kaufvertrags und wird auch als Sachmängelhaftung bezeichnet.

Die Gewährleistung ist gemäß § 437 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gesetzlich vorgeschrieben und beträgt in der Regel zwei Jahre ab Übergabe der Sache. In diesem Zeitraum hat der Käufer das Recht, bei Vorliegen eines Mangels den Verkäufer auf Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) in Anspruch zu nehmen. Die Gewährleistung gilt für alle Verkäufer, die im Rahmen ihres gewerblichen oder selbständigen beruflichen Handelns Waren verkaufen, also beispielsweise Händler oder Hersteller. Für private Verkäufer gilt die Gewährleistungspflicht hingegen nicht, es sei denn, sie haben den Mangel arglistig verschwiegen.

 

6. Wodurch unterscheiden sich Gewährleistung und Garantie?

Obwohl die Begriffe Gewährleistung und Garantie oft synonym verwendet werden, gibt es einen wichtigen Unterschied zwischen den beiden Konzepten.

Die Gewährleistung ist eine gesetzliche Verpflichtung des Verkäufers, für die mangelfreie Übergabe der verkauften Ware zu sorgen. Sie ist somit gesetzlich vorgeschrieben und gilt automatisch, ohne dass der Käufer oder Verkäufer sie ausdrücklich vereinbaren müssen. Die Gewährleistung gibt dem Käufer das Recht, bei Vorliegen eines Mangels vom Verkäufer die kostenlose Beseitigung des Mangels (Nacherfüllung) zu verlangen, und zwar innerhalb einer bestimmten Frist.

Die Garantie hingegen ist eine freiwillige Zusicherung des Verkäufers, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht. Sie kann für eine bestimmte Zeitspanne oder für einen bestimmten Zweck abgeschlossen werden. Im Gegensatz zur Gewährleistung wird die Garantie vom Verkäufer ausdrücklich gegeben und kann auch von Dritten, wie beispielsweise Herstellern oder Versicherungen, angeboten werden. Die Garantie kann den Käufer zusätzliche Vorteile bieten, wie beispielsweise eine längere Laufzeit oder eine erweiterte Leistung, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgeht.

Zusammenfassend kann man sagen, dass die Gewährleistung eine gesetzliche Pflicht des Verkäufers ist, die unabhängig von der Zusicherung von Garantien besteht. Die Garantie hingegen ist eine freiwillige Zusicherung des Verkäufers oder Dritter, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgeht und dem Käufer zusätzliche Vorteile bieten kann.

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