Beim Verbruachsgüterkauf gelten besondere Regelungen in Bezug auf den Leistungszeitraum, die Beweislastumkehr und Gefahrenübergang. Ein Verbrauchsgüterkauf ist nach § 433 BGB ein Kaufvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, bei dem der Verbraucher eine bewegliche Sache von dem Unternehmer kauft, die für den privaten Gebrauch bestimmt ist.
mögliche Prüfungsfragen
Inhaltsverzeichnis
- Was ist ein Verbrauchsgüterkauf?
- Wer ist ein Verbraucher?
- Was ist ein Unternehmen?
- Was ist eine Gewährleistung?
- Was ist eine Beweislastumkehr?
- Was ist in Bezug auf den Leistungszeitraum bei einem Verbrauchsgüterkauf zu beachten?
- Wie wird bei einem Verbrauchsgüterkauf der Gefahrenübergang bei Versendungen geregelt?
1. Was ist ein Verbrauchsgüterkauf?
Ein Verbrauchsgüterkauf ist ein Kaufvertrag zwischen einem Verkäufer und einem Verbraucher, bei dem der Verkäufer dem Verbraucher eine Sache verkauft, die für den privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt ist. Das kann beispielsweise ein neues Auto, ein Haushaltsgerät oder auch Kleidung sein. In Deutschland regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in den §§ 433-479 den Verbrauchsgüterkauf.
Darin werden unter anderem folgende Regelungen festgelegt:
- Gewährleistungsrechte des Verbrauchers, wenn die Sache bei Übergabe mangelhaft ist
- Fristen für die Mängelrüge durch den Verbraucher
- Nachbesserungs- oder Austauschanspruch des Verbrauchers bei Mängeln
- Rücktrittsrecht des Verbrauchers bei erheblichen Mängeln
- Beweislastumkehr: In den ersten sechs Monaten nach Übergabe der Sache wird vermutet, dass ein Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war.
Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass Verbraucher beim Kauf von Verbrauchsgütern ausreichend geschützt werden und bei Mängeln oder Problemen ihre Rechte geltend machen können.
2. Wer ist ein Verbraucher?
Ein Verbraucher ist eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
Das bedeutet, dass ein Verbraucher eine Person ist, die als Privatperson handelt und nicht in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit. Das können beispielsweise Privatkäufe von Waren oder Dienstleistungen sein.
Die Definition des Verbrauchers ist in vielen Ländern, darunter auch in Deutschland, gesetzlich geregelt. In Deutschland ist dies im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 13 BGB festgelegt. Diese Definition ist relevant für verschiedene gesetzliche Regelungen, wie beispielsweise das Widerrufsrecht oder das Recht auf Gewährleistung beim Verbrauchsgüterkauf.
3. Was ist ein Unternehmen?
Ein Unternehmen ist eine organisatorische Einheit, die dauerhaft eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, um Gewinn zu erzielen (§ 14 BGB). Hierbei kann es sich um Einzelunternehmen, Gesellschaften oder andere Organisationen handeln.
Das bedeutet, dass ein Unternehmen eine juristische Person ist, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und damit eine Erwerbsabsicht verfolgt. Dazu zählen beispielsweise Handels- oder Produktionsunternehmen, aber auch Dienstleistungsunternehmen wie Banken oder Versicherungen.
Die Definition des Unternehmens ist in vielen Ländern, darunter auch in Deutschland, gesetzlich geregelt. In Deutschland ist dies im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 14 BGB festgelegt. Diese Definition ist relevant für verschiedene gesetzliche Regelungen, wie beispielsweise das Handelsrecht oder das Gesellschaftsrecht.
4. Was ist eine Gewährleistung?
Die Gewährleistung beim Verbrauchsgüterkauf im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) regelt die Ansprüche des Käufers bei Mängeln der gekauften Ware.
Im Rahmen der Gewährleistung hat der Verkäufer dafür einzustehen, dass die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Mängeln ist (§ 434 Abs. 1 BGB). Wenn ein Mangel bei der Ware vorliegt, hat der Käufer das Recht, vom Verkäufer Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatzlieferung) zu verlangen (§ 439 BGB).
Falls die Nacherfüllung fehlschlägt oder der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, kann der Käufer den Kaufpreis mindern (§ 441 BGB) oder vom Vertrag zurücktreten (§ 440, § 323 BGB) und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen (§§ 437, 280 BGB).
Für Verbraucher gelten dabei besondere Regelungen: Im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs gilt eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Gefahrübergang (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Innerhalb dieser Frist muss der Käufer den Verkäufer über den Mangel informieren. Nach Ablauf der Frist ist eine Gewährleistung nur noch möglich, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 438 Abs. 3 BGB).
5. Was ist eine Beweislastumkehr?
Eine Beweislastumkehr bedeutet, dass im Rahmen eines Rechtsstreits die Beweislast für bestimmte Tatsachen von demjenigen, der sie behauptet, auf den Gegner desjenigen umgekehrt wird. Das bedeutet, dass derjenige, der die Tatsache bestreitet, nachweisen muss, dass sie nicht zutrifft. Die Beweislastumkehr kann beispielsweise bei Mängeln an einer Sache oder bei Schadensersatzansprüchen eintreten.
Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es mehrere Vorschriften, die eine Beweislastumkehr vorsehen. Ein Beispiel ist § 476 BGB, der die Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf regelt. Demnach wird vermutet, dass ein Sachmangel, der innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Sache auftritt, bereits bei Übergabe vorhanden war. Der Verkäufer muss in diesem Fall beweisen, dass der Mangel nicht bei Übergabe vorhanden war.
Eine weitere Regelung, die eine Beweislastumkehr vorsieht, ist § 287 ZPO. Hierbei geht es um die Schadensberechnung bei Verletzungshandlungen. Demnach kann das Gericht den Schaden schätzen, wenn die Höhe des Schadens nicht genau festgestellt werden kann. In diesem Fall liegt die Beweislast beim Schädiger, der beweisen muss, dass der tatsächliche Schaden niedriger ist als die vom Gericht geschätzte Höhe.
6. Was ist in Bezug auf den Leistungszeitraum bei einem Verbrauchsgüterkauf zu beachten?
Beim Verbrauchsgüterkauf gelten im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) spezielle Regelungen bezüglich des Leistungszeitraums. Demnach hat der Verkäufer die Pflicht, die Sache innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern (§ 271 Abs. 1 BGB). Was als „angemessene Frist“ gilt, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab, wie beispielsweise der Art des Kaufgegenstandes oder der Art der Lieferung.
Die genaue Lieferfrist kann dabei zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden oder sich aus den Umständen ergeben. Falls jedoch keine konkrete Lieferfrist vereinbart wurde, gilt eine gesetzliche Frist von 30 Tagen ab Zugang der Bestellung (§ 271 Abs. 2 BGB).
Falls der Verkäufer die Sache nicht innerhalb der vereinbarten oder der gesetzlichen Frist liefert, gerät er automatisch in Verzug. In diesem Fall hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz und/oder Rücktritt vom Vertrag (§ 280 Abs. 2, § 286 BGB).
7. Wie wird bei einem Verbrauchsgüterkauf der Gefahrenübergang bei Versendungen geregelt?
Der Gefahrenübergang beim Verbrauchsgüterkauf bei Versendung richtet sich im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nach § 447 BGB.
Demnach geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware beim Versendungskauf mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine andere zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Käufer über. Es ist dabei unerheblich, ob die Versendung innerhalb des Ortes des Verkäufers oder an einen anderen Ort erfolgt.
Sobald die Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine andere zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben wird, ist die Pflicht des Verkäufers zur Lieferung erfüllt. Wenn also während des Versands ein Schaden auftritt, trägt der Käufer das Risiko.
Wichtig ist dabei, dass der Verkäufer den Käufer über die Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer informieren muss (§ 447 Abs. 1 BGB). Wenn der Verkäufer diese Information nicht mitteilt, bleibt die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware beim Verkäufer, bis der Käufer von der Übergabe erfährt (§ 447 Abs. 2 BGB).
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