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Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen

Unlautere Handlungen sind solche, die gegen die Regeln des UWG verstoßen (z.B. irreführende Werbung oder vergleichende Werbung) und den Wettbewerb verzerren oder den Verbraucher täuschen. Beispiele für unlautere Handlungen sind unter anderem irreführende Werbung, aggressive Geschäftspraktiken oder das Nachahmen von Konkurrenzprodukten.

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Inhaltsverzeichnis

  1. Was sind unlautere geschäftliche Handlungen?
  2. Welche Handlungen sind verboten?
  3. Was ist irreführende Werbung?
  4. Was ist die unternehmerische Sorgfalt?
  5. Wer handelt unlauter?
  6. Was ist vergleichende Werbung?

1. Was sind unlautere geschäftliche Handlungen?

Das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist ein deutsches Gesetz, das den Schutz von Mitbewerbern und Verbrauchern vor unlauterem Wettbewerb gewährleisten soll. Nach dem UWG sind verschiedene Handlungen als unlauter anzusehen.

Dazu gehören unter anderem:

  • Irreführende geschäftliche Handlungen: Hierbei wird durch falsche Angaben oder Verschleierung von Informationen der Verbraucher getäuscht oder in die Irre geführt.
  • Aggressive geschäftliche Handlungen: Hierbei werden Verbraucher durch unangemessenen Druck, Drohungen oder Belästigung beeinflusst, um eine Entscheidung zu treffen.
  • Herabsetzung von Mitbewerbern: Hierbei werden Konkurrenten oder deren Produkte oder Leistungen in einer unlauteren Weise herabgesetzt oder verunglimpft.
  • Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften: Handlungen, die gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, können auch als unlauter angesehen werden, wenn sie geeignet sind, den Wettbewerb zu beeinträchtigen.
  • Verletzung von Immaterialgüterrechten: Hierbei werden zum Beispiel Markenrechte oder Urheberrechte verletzt, um sich einen unlauteren Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

Es gibt noch weitere Handlungen, die nach dem UWG als unlauter anzusehen sind. Das Gesetz stellt damit sicher, dass der Wettbewerb fair und transparent bleibt und Verbraucher vor Täuschung und Irreführung geschützt werden.

 

2. Welche Handlungen sind verboten?

Die unlauteren Handlungen sind im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Hierbei sind insbesondere die Paragraphen 3 bis 7 UWG von Bedeutung.

In § 3 UWG sind die allgemeinen Grundsätze des lauteren Wettbewerbs festgelegt, die Unternehmen bei ihren geschäftlichen Handlungen beachten müssen. Hierzu gehören insbesondere das Verbot von irreführenden und vergleichenden Werbeaussagen sowie das Verbot von aggressiven geschäftlichen Handlungen.

§ 4 UWG regelt speziell die irreführenden geschäftlichen Handlungen. Hierbei sind insbesondere die Angaben in der Werbung und auf Produkten sowie die Produktbeschaffenheit und der Preis von Bedeutung.

§ 5 UWG bezieht sich auf aggressive geschäftliche Handlungen, wie beispielsweise unangemessenen Druck, Drohungen oder Belästigung von Verbrauchern.

§ 6 UWG betrifft die Herabsetzung von Mitbewerbern. Hierbei geht es um die Verbreitung von unwahren oder irreführenden Aussagen oder um den Vergleich von Waren oder Dienstleistungen in einer unzulässigen Weise.

§ 7 UWG schließlich betrifft Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere gegen Regelungen des Lebensmittel-, Gesundheits- und Umweltschutzes sowie gegen Preisangaben- und Kennzeichnungspflichten.

Es gibt jedoch auch weitere Paragraphen im UWG, die sich mit unlauteren Handlungen beschäftigen, wie beispielsweise § 8 (Ausnutzung der Wertschätzung bekannter Marken) oder § 9 (Nachahmung von Produkten).

 

3. Was ist irreführende Werbung?

Eine Geschäftsaussage ist irreführend, wenn sie geeignet ist, den Verbraucher über bestimmte Tatsachen zu täuschen oder ihm eine falsche Vorstellung von dem beworbenen Produkt oder der Dienstleistung zu vermitteln. Eine solche Täuschung kann beispielsweise durch die Verwendung von falschen Tatsachen, unvollständigen Informationen oder durch eine irreführende Aufmachung oder Darstellung erfolgen. Die Verwendung irreführender geschäftlicher Handlungen wird durch § 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verboten. Dort heißt es, dass eine geschäftliche Handlung irreführend ist, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Darüber hinaus wird in § 5a UWG das Verbot von irreführenden geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern und in § 6 UWG das Verbot von irreführenden geschäftlichen Handlungen gegenüber Mitbewerbern geregelt. In beiden Paragraphen ist auch geregelt, dass eine Geschäftsaussage irreführend ist, wenn sie geeignet ist, den Verkehr irrezuführen.

Ein Beispiel für eine unlautere Geschäftliche Handlung in Form von verbotenen Werbeaussagen wäre, wenn ein Unternehmen behauptet, dass sein Produkt Wunder bewirken kann, ohne dafür ausreichende wissenschaftliche Nachweise zu haben. Solche Aussagen können Kunden irreführen und ihnen falsche Erwartungen vermitteln. Diese Art von Werbeaussage würde gegen § 5 Abs. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verstoßen, der besagt, dass irreführende geschäftliche Handlungen verboten sind. Dieser Paragraph besagt auch, dass eine geschäftliche Handlung irreführend ist, wenn sie unwahre Angaben enthält oder geeignet ist, den Verbraucher über bestimmte Tatsachen irrezuführen.

 

4. Was ist die unternehmerische Sorgfalt?

Unternehmerische Sorgfalt im Sinne des § 3 Absatz 2 UWG bezieht sich darauf, dass Unternehmen bei ihren geschäftlichen Handlungen die gebotene Sorgfalt walten lassen und keine unangemessenen Risiken eingehen sollten. Insbesondere müssen Unternehmen sicherstellen, dass ihre Geschäftshandlungen keine Rechtsverletzungen, wie etwa Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, darstellen.

Ein Beispiel für ein Unternehmen, das nicht der unternehmerischen Sorgfalt nachkommt, wäre ein Unternehmen, das gefälschte Produkte verkauft, ohne dies zu wissen oder ausreichend zu überprüfen. Wenn das Unternehmen keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass es keine gefälschten Produkte verkauft, kann dies gegen das UWG verstoßen und kann als unlautere geschäftliche Handlung angesehen werden.

Ein weiteres Beispiel wäre ein Unternehmen, das Kunden unerwünschte Werbung zusendet, obwohl diese dem Empfang von Werbung ausdrücklich widersprochen haben. Auch dies würde gegen die unternehmerische Sorgfalt verstoßen, da das Unternehmen nicht ausreichend darauf geachtet hat, dass es keine unerwünschte Werbung versendet.

 

5. Wer handelt unlauter?

Gemäß § 4 UWG handelt unlauter, wer eine Handlung vornimmt, die gegen die guten Sitten verstößt und das Verhalten von Marktteilnehmern beeinflusst oder beeinflussen kann. Die Definition von „guten Sitten“ ist dabei nicht genau definiert und kann je nach Kontext unterschiedlich ausgelegt werden.

Beispiele für Verhaltensweisen, die gegen die guten Sitten verstoßen können, sind beispielsweise aggressives Verkaufsverhalten, unzulässige Belästigung von Kunden oder Verletzung von Geheimhaltungspflichten oder Datenschutzbestimmungen. Auch Täuschung oder Irreführung von Verbrauchern und Mitbewerbern können gegen die guten Sitten und damit gegen § 4 UWG verstoßen.

Es ist wichtig anzumerken, dass nicht nur Unternehmen oder Gewerbetreibende gegen § 4 UWG verstoßen können, sondern auch natürliche Personen, wie beispielsweise freiberuflich Tätige oder Privatpersonen, wenn sie in einer geschäftlichen Handlung unlauter handeln.

 

6. Was ist vergleichende Werbung?

Vergleichende Werbung ist eine Werbeform, bei der ein Unternehmen seine Produkte oder Dienstleistungen im Vergleich zu denen seiner Mitbewerber bewirbt. Dabei werden explizit oder implizit Vergleiche gezogen, um potenzielle Kunden von den Vorteilen des eigenen Produkts oder der eigenen Dienstleistung zu überzeugen. Das UWG regelt die vergleichende Werbung in § 6 Abs. 2 UWG und schränkt sie ein, um sicherzustellen, dass sie nicht irreführend oder unlauter ist. Nach § 6 Abs. 2 UWG ist vergleichende Werbung nur zulässig, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllt. So darf sie beispielsweise nicht irreführend sein, keine Verwechslungsgefahr hervorrufen und die Vergleichskriterien müssen objektiv sein.

Das Verbot der vergleichenden Werbung im Sinne des UWG soll sicherstellen, dass keine falschen oder irreführenden Aussagen getroffen werden und die Verbraucher nicht getäuscht werden. Es soll auch verhindern, dass Unternehmen ihre Mitbewerber durch unfaire oder unsachliche Vergleiche schädigen.

Ein Beispiel für vergleichende Werbung wäre, wenn ein Autohersteller in einem Werbespot die Vorteile seines neuen Modells im Vergleich zu einem ähnlichen Modell eines Mitbewerbers hervorhebt und dabei klare und objektive Vergleichskriterien verwendet. Wenn der Autohersteller jedoch falsche oder irreführende Vergleichskriterien verwendet oder das Produkt des Mitbewerbers in einer unsachlichen Weise darstellt, könnte dies gegen § 6 Abs. 2 UWG verstoßen.