Eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 UStG liegt vor, wenn Waren in ein Drittland exportiert werden. Eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 6a Abs. 1 UStG tritt ein, wenn Waren in ein EU-Mitgliedsland geliefert werden und der Käufer über eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt.
Umsatzsteuerbefreiungen bei Außenhandel
Kursübersicht
-
Einführung
-
Einkommenssteuer
- einkommenssteuerliche Einkommensermittlung
-
Körperschaftssteuer
-
Gewerbesteuer
-
Umsatzsteuer
-
gemeinschaftlicher Handel
-
Bonus
-
Anwenden
Wirtschaftsfachwirt Community