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Umsatzsteuerbefreiungen bei Außenhandel

Eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 UStG liegt vor, wenn Waren in ein Drittland exportiert werden. Eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 6a Abs. 1 UStG tritt ein, wenn Waren in ein EU-Mitgliedsland geliefert werden und der Käufer über eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt.

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