Steuerbare Umsätze sind Leistungen oder Lieferungen, die der Umsatzsteuer unterliegen. Dies ist in § 1 Abs. 1 UStG geregelt. Die Umsatzsteuer wird auf den Netto-Umsatz berechnet und an das Finanzamt abgeführt. Zu den steuerbaren Umsätzen gehören unter anderem die Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmen im Rahmen seines Geschäftsbetriebs gegen Entgelt erbringt, sowie der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen aus dem Ausland.
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Inhaltsverzeichnis
- Welche Umsätze sind steuerpflichtig?
- Was sind nicht steuerbare Umsätze?
- Welche weiteren Ausnahmen gelten bei der Besteuerung von Umsätzen?
- Welche Steuerbefreiungen gelten bei der Einfuhr?
1. Welche Umsätze sind steuerpflichtig?
Nach § 1 Absatz 1 des deutschen Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind steuerbare Umsätze alle Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Konkret bedeutet das, dass jeder Unternehmer, der in Deutschland eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und dabei gegen Entgelt Leistungen erbringt oder Waren liefert, umsatzsteuerpflichtig ist. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige unternehmerische Tätigkeit handelt.
Beispiele für steuerbare Umsätze sind beispielsweise der Verkauf von Waren, die Erbringung von Dienstleistungen, die Vermietung von Grundstücken oder die Überlassung von Rechten. Die Umsatzsteuer wird dabei auf den Netto-Umsatz berechnet und muss vom Unternehmer an das Finanzamt abgeführt werden.
2. Was sind nicht steuerbare Umsätze?
Nicht steuerbare Umsätze sind im deutschen Umsatzsteuergesetz (UStG) in § 4 UStG aufgeführt. Diese sind im Wesentlichen in zwei Kategorien unterteilt:
- Umsätze, die von der Umsatzsteuer befreit sind, und
- Umsätze, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Umsatzsteuer liegen.
Zu den Umsätzen, die von der Umsatzsteuer befreit sind, zählen unter anderem:
- Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sowie die damit verbundenen Leistungen (z.B. ärztliche Diagnoseleistungen, Krankenhausbehandlungen)
- Bildungsleistungen von Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen
- Finanzdienstleistungen wie z.B. Kreditvergabe oder Versicherungsverträge
- Vermietung von Wohnungen
Zu den Umsätzen, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Umsatzsteuer liegen, zählen beispielsweise:
- Umsätze im internationalen Warenverkehr, die unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit sind
- Umsätze von Privatpersonen, die nicht unternehmerisch tätig sind
- Umsätze im Bereich der öffentlichen Verwaltung
Es gibt noch weitere Ausnahmen und Besonderheiten, die in § 4 UStG geregelt sind.
3. Welche weiteren Ausnahmen gelten bei der Besteuerung von Umsätzen?
Im deutschen Umsatzsteuergesetz (UStG) gibt es weitere Ausnahmen von der Steuerbarkeit und Steuerfreiheit, die in § 4 UStG geregelt sind. Hier sind einige Beispiele:
- Umsätze im Bereich der Kultur, wie beispielsweise der Verkauf von Eintrittskarten für Theateraufführungen, Konzerte oder Museen, sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.
- Umsätze im Bereich der Sportvereine und -verbände, wie beispielsweise Mitgliedsbeiträge oder die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein.
- Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Seeschifffahrt oder Luftfahrt können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein.
- Bestimmte Umsätze im Zusammenhang mit Grundstücken, wie beispielsweise die Veräußerung von Grundstücken oder die Vermietung von Immobilien, können steuerfrei sein.
Es gibt noch weitere Ausnahmen und Besonderheiten, die in § 4 UStG geregelt sind. Darüber hinaus gibt es auch spezielle Regelungen für bestimmte Branchen und Tätigkeiten, wie beispielsweise für landwirtschaftliche Betriebe oder den Handel mit Gebrauchtgegenständen, die in anderen Paragraphen des UStG festgelegt sind.
4. Welche Steuerbefreiungen gelten bei der Einfuhr?
Gemäß § 5 des deutschen Umsatzsteuergesetzes (UStG) gibt es Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in das Inland. Hier sind die wichtigsten Steuerbefreiungen aufgeführt:
- Kleinsendungen: Wenn der Warenwert der eingeführten Sendung inklusive Fracht- und Versicherungskosten nicht mehr als 22 Euro beträgt, sind diese Sendungen von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.
- Versandhandelsregelung: Wenn Waren aus einem Drittland in das Inland versandt werden und der Wert der Waren inklusive Fracht- und Versicherungskosten 150 Euro nicht übersteigt, kann der ausländische Versandhändler die Umsatzsteuer im Bestimmungsland (Inland) abführen. In diesem Fall entfällt die Einfuhrumsatzsteuer für den Empfänger der Waren.
- Vorübergehende Einfuhr: Wenn Waren vorübergehend in das Inland eingeführt werden, um sie hier zu nutzen oder zu bearbeiten, kann die Einfuhrumsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen erlassen werden.
- Einfuhr von Gegenständen zur Verwendung im internationalen Luft- oder Seeverkehr: Waren, die für den Betrieb von Luft- oder Seefahrzeugen bestimmt sind und ins Inland eingeführt werden, können unter bestimmten Voraussetzungen von der Einfuhrumsatzsteuer befreit werden.
- Einfuhr von Hilfsgütern im Rahmen der humanitären Hilfe: Hilfsgüter, die im Rahmen der humanitären Hilfe ins Inland eingeführt werden, können unter bestimmten Voraussetzungen von der Einfuhrumsatzsteuer befreit werden.
Es gibt noch weitere Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren, die in § 5 UStG aufgeführt sind. Diese Regelungen dienen dazu, Doppelbesteuerungen zu vermeiden und den Handel zu erleichtern.