Nach § 434 BGB liegt ein Sachmangel bei einem Kaufvertrag vor, wenn die gekaufte Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, nicht für die übliche Verwendung geeignet ist oder nicht den zugesicherten Eigenschaften entspricht. Der Käufer hat in diesem Fall das Recht, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, um den Mangel beheben zu lassen oder eine Preisminderung oder Rückabwicklung des Kaufvertrags zu verlangen.
mögliche Prüfungsfragen
Inhaltsverzeichnis
- Wann ist ein Sache frei von Mängeln?
- Welche Arten von Sachmängeln gibt es?
- Was ist der Gefahrenübergang?
- Wer muss haften, wenn der Schaden an der Ware nach dem Gefahrenübergang erfolgt ist?
- Was ist der Untergang einer Ware?
1. Wann ist eine Sache frei von Mängeln?
Eine Sache ist nach § 434 BGB frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Eine Sache ist auch frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zudem darf die Sache keine Sachmängel aufweisen, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine Sache ist auch frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die Verwendung eignet, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, auch wenn die Sache von einem anderen als dem Verkäufer hergestellt wurde. Letzlich muss die Frage, ob eine Sache frei von Sachmängeln ist, immer im Einzelfall und unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Kaufvertrags beurteilt werden.
2. Welche Arten von Sachmängeln gibt es?
Bei einem Kaufvertrag gibt es verschiedene Arten von Sachmängeln, die auftreten können. Im Folgenden sind einige der häufigsten Sachmängel aufgeführt:
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Falsche oder fehlende Beschaffenheit: Wenn die Sache nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht oder wichtige Eigenschaften fehlen, die vereinbart wurden oder die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
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Mangelhafte Konstruktion oder Montage: Wenn die Sache aufgrund eines fehlerhaften Designs oder einer fehlerhaften Montage nicht ordnungsgemäß funktioniert oder nicht den Anforderungen entspricht.
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Fehlende oder unzureichende Gebrauchsanweisung: Wenn der Käufer aufgrund einer fehlenden oder unzureichenden Gebrauchsanweisung die Sache nicht ordnungsgemäß nutzen kann.
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Falsche Menge oder Größe: Wenn die gelieferte Menge oder Größe nicht der bestellten Menge oder Größe entspricht.
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Transportschäden: Wenn die Sache auf dem Transport beschädigt wurde, bevor sie den Käufer erreicht hat.
Die genannten Sachmängel sind nur Beispiele und es kann durchaus weitere Sachmängelarten geben, die je nach Art des Kaufvertrags auftreten können.
3. Was ist der Gefahrenübergang?
Der Gefahrenübergang ist ein wichtiger Bestandteil eines Kaufvertrags und regelt, wann die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung einer Sache vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs ist entscheidend, um zu bestimmen, wer für Schäden oder Verluste haftbar ist, die während des Transports oder der Lagerung auftreten können.
Grundsätzlich gilt, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Sache mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auf den Käufer übergeht. Der Gefahrenübergang kann in der Regel durch eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien oder durch gesetzliche Regelungen bestimmt werden.
Bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmen oder Kaufleuten erfolgt der Gefahrenübergang gemäß § 447 BGB in der Regel mit Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Spediteur, also bei der Verladung im Werk, im Lager oder an einem anderen vereinbarten Ort. In diesem Fall geht das Risiko des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung auf den Käufer über, obwohl die Ware sich noch nicht in seinem Besitz befindet.
Bei einem Kaufvertrag zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher geht die Gefahr gemäß § 446 BGB erst mit Übergabe der Ware auf den Verbraucher über, also wenn er die Sache in Empfang nimmt. In diesem Fall trägt der Verkäufer das Risiko des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware, bis sie in den Besitz des Verbrauchers gelangt ist.
4. Wer muss haften, wenn der Schaden an der Ware nach dem Gefahrenübergang erfolgt ist?
Wenn der Schaden an der Ware nach dem Gefahrenübergang aufgetreten ist, haftet in der Regel der Käufer oder der Empfänger der Ware, da ab diesem Zeitpunkt die Gefahr auf ihn übergegangen ist.
Der Gefahrenübergang ist in der Regel im Kaufvertrag oder den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Dies kann beispielsweise bei Übergabe der Ware an den Transporteur oder bei Übernahme durch den Käufer selbst der Fall sein.
Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel, wie zum Beispiel bei einem Mangel, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, aber erst später entdeckt wurde. In diesem Fall kann der Verkäufer oder Hersteller möglicherweise haftbar gemacht werden, wenn der Mangel auf einen Fehler bei der Herstellung oder Lieferung zurückzuführen ist.
Es ist daher wichtig, dass sowohl Käufer als auch Verkäufer die Bedingungen des Kaufvertrags und die geltenden gesetzlichen Vorschriften kennen, um im Fall von Schäden an der Ware nach dem Gefahrenübergang die Haftungsfrage angemessen zu klären.
5. Was ist der Untergang einer Ware?
Der Untergang einer Ware bezieht sich auf den Verlust oder die Zerstörung der Ware. Das bedeutet, dass die Ware nicht mehr existiert oder nicht mehr in einem Zustand ist, der es erlaubt, den Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer zu erfüllen.
Es gibt verschiedene Arten von Untergang, die eine Ware beeinträchtigen können. Dazu gehören:
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Physischer Untergang: Die Ware wird durch ein Ereignis wie Feuer, Diebstahl, Naturkatastrophen oder Vandalismus zerstört.
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Wirtschaftlicher Untergang: Die Ware verliert aufgrund von Marktveränderungen oder anderen wirtschaftlichen Faktoren wie Preisverfall oder Konkurs ihres Herstellers ihren Wert.
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Juristischer Untergang: Die Ware wird durch ein gerichtliches Urteil oder eine rechtliche Entscheidung beschlagnahmt oder zerstört.
Der Untergang einer Ware kann unterschiedliche Konsequenzen für den Käufer und den Verkäufer haben, je nachdem, wann er eintritt. Wenn der Untergang vor dem Gefahrenübergang eintritt, d.h. bevor die Ware in den Besitz des Käufers übergeht, ist der Verkäufer für den Verlust verantwortlich. Wenn der Untergang jedoch nach dem Gefahrenübergang eintritt, d.h. nachdem die Ware in den Besitz des Käufers übergegangen ist, liegt das Risiko und die Verantwortung für den Verlust beim Käufer.








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