Ein Sachmangel bei Werkverträgen liegt gemäß § 633 BGB vor, wenn das Werk bei Übergabe an den Auftraggeber nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist oder sich nicht für die besondere Verwendung eignet, die der Auftraggeber vorausgesetzt hat. Liegt ein Sachmangel vor, hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung, d.h. er kann vom Unternehmer die Beseitigung des Mangels oder die Herstellung eines mangelfreien Werkes verlangen.
mögliche Prüfungsfragen
Inhaltsverzeichnis
- Was ist ein Sachmangel bei einem Werkvertrag?
- Was sind Rechtsmängel bei Werkverträgen?
- Wann eignet sich ein Werk für die gewöhnliche Verwendung?
- Welche Arten von Sachmängel bei Werkverträgen gibt es?
1. Was ist ein Sachmangel bei einem Werkvertrag?
Gemäß § 633 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) liegt ein Sachmangel bei einem Werkvertrag vor, wenn das hergestellte Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder wenn es nicht für die gewöhnliche Verwendung oder den gewöhnlichen Zweck geeignet ist und auch keine andere Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Ein Sachmangel kann auch dann vorliegen, wenn das Werk nicht die zugesicherten Eigenschaften hat oder wenn es von einem Dritten hergestellte Teile enthält, die mangelhaft sind und den Wert oder die Tauglichkeit des Werkes beeinträchtigen.
Der Mangel muss bei Abnahme des Werkes bereits vorhanden sein oder innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist auftreten. Der Besteller muss den Mangel dem Unternehmer unverzüglich anzeigen, um die Möglichkeit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu geben. Die Gewährleistungsfrist bei Werkverträgen beträgt gemäß § 634a Absatz 1 BGB in der Regel 2 Jahre ab Abnahme des Werkes. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel. So kann die Frist in bestimmten Fällen auf bis zu fünf Jahre verlängert werden, wenn es sich um ein Bauwerk handelt oder wenn der Mangel erst später entdeckt wird und nicht auf eine grobe Fahrlässigkeit des Bestellers zurückzuführen ist. Auch bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Garantie für bestimmte Eigenschaften des Werkes kann die Gewährleistungsfrist länger ausfallen.
2. Was sind Rechtsmängel bei Werkverträgen?
Im Unterschied zu Sachmängeln betreffen Rechtsmängel bei Werkverträgen nicht die tatsächliche Beschaffenheit des Werkes, sondern seine rechtliche Stellung. Ein Werkvertrag kann einen Rechtsmangel aufweisen, wenn er gegen gesetzliche Vorschriften oder vertragliche Regelungen verstößt oder wenn er Rechte Dritter verletzt. Ein Beispiel für einen Rechtsmangel wäre etwa, wenn ein Architekt ein Bauwerk plant und dabei gegen Baurecht oder Denkmalschutzvorschriften verstößt. Auch eine Verletzung von Urheberrechten oder Markenrechten kann einen Rechtsmangel darstellen, wenn das Werk zum Beispiel eine geschützte Gestaltung oder Bezeichnung enthält.
Bei Vorliegen eines Rechtsmangels hat der Besteller grundsätzlich die gleichen Rechte wie bei einem Sachmangel. Er kann also unter anderem Nachbesserung, Ersatzlieferung, Minderung oder auch Schadensersatz verlangen. In manchen Fällen kann jedoch auch die Nichtigkeit des Vertrags oder eine Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses in Frage kommen.
3. Wann eignet sich ein Werk für die gewöhnliche Verwendung?
Gemäß § 622 Absatz 2 Nr. 2 BGB muss ein Werk für die gewöhnliche Verwendung oder den gewöhnlichen Zweck geeignet sein, um nicht als mangelhaft zu gelten.
Ein Werk ist für die gewöhnliche Verwendung geeignet, wenn es den Anforderungen entspricht, die für Werke dieser Art üblicherweise gelten und die ein Besteller nach der Art des Werks erwarten kann. Dabei kommt es auf die Verkehrsauffassung an. Ein Werk muss also nicht nur technisch einwandfrei sein, sondern auch den üblichen Erwartungen und Standards entsprechen, die in der Branche gelten.
Ein Beispiel für ein Werk, das für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist, könnte ein Bücherregal sein, das ordnungsgemäß zusammengebaut wurde und stabil genug ist, um Bücher aufzunehmen. Das Bücherregal erfüllt seinen gewöhnlichen Zweck, nämlich Bücher zu verstauen, und entspricht den üblichen Anforderungen an Bücherregale.
Ein Beispiel für ein Werk, das sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, könnte ein Fahrrad sein, das sich nicht ordnungsgemäß lenken lässt und daher für den Gebrauch im Straßenverkehr ungeeignet ist. In diesem Fall entspricht das Werk nicht den üblichen Anforderungen, die für Fahrräder gelten, und ist daher mangelhaft.
4. Welche Arten von Sachmängel bei Werkverträgen gibt es?
Bei einem Werkvertrag können grundsätzlich drei Arten von Sachmängeln unterschieden werden:
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Konstruktionsmängel: Ein Konstruktionsmangel liegt vor, wenn das Werk von Beginn an fehlerhaft konstruiert wurde. Das bedeutet, dass der Mangel bereits in der Planungsphase des Werks vorliegt und nicht auf Fehler bei der Ausführung zurückzuführen ist. Ein Beispiel hierfür wäre ein Gebäude, das von Anfang an statisch fehlerhaft geplant wurde und daher instabil ist.
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Herstellungsmängel: Ein Herstellungsmangel liegt vor, wenn das Werk fehlerhaft ausgeführt oder nicht fachgerecht hergestellt wurde. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn beim Bau eines Hauses wichtige Bauteile falsch eingebaut oder minderwertige Materialien verwendet wurden.
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Montagemängel: Ein Montagemangel liegt vor, wenn das Werk zwar an sich in Ordnung ist, jedoch bei der Montage oder Installation Fehler gemacht wurden, die zu einer mangelhaften Leistung des Werks führen. Ein Beispiel hierfür wäre ein Fenster, das korrekt hergestellt wurde, aber nicht fachgerecht eingebaut wurde und daher nicht dicht ist.
Je nach Art des Sachmangels stehen dem Besteller verschiedene Gewährleistungsrechte zur Verfügung, wie z.B. das Recht auf Nachbesserung, Minderung, Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz.
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