Gemäß § 634 BGB hat der Auftraggeber bei einem Mangel des Werks ein Recht auf Nacherfüllung durch den Auftragnehmer. Kann dieser den Mangel nicht beheben, hat der Auftraggeber ein Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag. Diese Rechte verjähren innerhalb von zwei Jahren ab Abnahme des Werks.
mögliche Prüfungsfragen
Inhaltsverzeichnis
- Wer ist der Besteller?
- Welche Rechte hat der Besteller bei Mängeln des Werks?
- Was ist das Recht auf Nacherfüllung?
- Was ist das Recht auf Minderung?
- Was ist das Recht auf Rücktritt?
- Was ist das Recht auf Schadenersatz?
1. Wer ist der Besteller?
Der Besteller bei einem Werkvertrag ist in der Regel der Auftraggeber. Der Werkvertrag ist ein Vertragstyp im deutschen Recht, bei dem sich der Auftragnehmer (auch Werkunternehmer genannt) verpflichtet, ein Werk herzustellen oder eine Dienstleistung zu erbringen. Der Besteller ist die Person oder das Unternehmen, das den Werkvertrag mit dem Auftragnehmer abschließt und somit den Auftrag erteilt. Der Besteller ist in der Regel auch derjenige, der für die Zahlung des vereinbarten Werklohns verantwortlich ist.
2. Welche Rechte hat der Besteller bei Mängeln des Werks?
Die Regelungen zu den Rechten des Bestellers bei Mängeln des Werks sind im BGB in den §§ 634 bis 636 geregelt.
§ 634 BGB regelt das Recht des Bestellers auf Nacherfüllung, § 635 BGB das Recht auf Minderung, § 636 BGB das Recht auf Rücktritt und § 637 BGB das Recht auf Schadensersatz.
In diesen Paragraphen sind die Voraussetzungen und Bedingungen für die jeweiligen Rechte
3. Was ist das Recht auf Nacherfüllung?
Nach § 634 BGB hat der Besteller bei einem Werkvertrag das Recht auf Nacherfüllung, wenn das Werk mangelhaft ist. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, den Mangel zu beseitigen und das Werk in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Nacherfüllung kann entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen.
Der Besteller kann das Recht auf Nacherfüllung dann geltend machen, wenn der Mangel bereits bei der Übergabe des Werks vorhanden war oder sich innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren nach Übergabe des Werks zeigt. Der Besteller muss dem Auftragnehmer den Mangel anzeigen und ihm eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen.
Nur wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder dem Besteller unzumutbar ist, kann er auf andere Rechte wie Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz zurückgreifen.
4. Was ist das Recht auf Minderung?
Nach § 635 BGB hat der Besteller bei einem Werkvertrag das Recht auf Minderung des Werklohns, wenn das Werk mangelhaft ist und die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder dem Besteller unzumutbar ist.
Das bedeutet, dass der Besteller den vereinbarten Werklohn mindern kann, wenn der Auftragnehmer den Mangel nicht beseitigt hat oder die Beseitigung des Mangels für den Besteller unzumutbar ist. Die Minderung erfolgt in angemessener Höhe und richtet sich nach dem Wertverlust des Werks aufgrund des Mangels. Der Besteller muss dem Auftragnehmer den Mangel anzeigen und ihm eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Nur wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder dem Besteller unzumutbar ist, kann er auf das Recht zur Minderung zurückgreifen.
Das Recht auf Minderung kann auch dann geltend gemacht werden, wenn der Besteller auf die Nacherfüllung verzichtet hat oder wenn der Auftragnehmer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat.
5. Was ist das Recht auf Rücktritt?
Nach § 636 BGB hat der Besteller bei einem Werkvertrag das Recht auf Rücktritt vom Vertrag, wenn das Werk mangelhaft ist und die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder dem Besteller unzumutbar ist.
Das bedeutet, dass der Besteller den Vertrag rückgängig machen kann und das Werk zurückgeben kann, wenn der Auftragnehmer den Mangel nicht beseitigt hat oder die Beseitigung des Mangels für den Besteller unzumutbar ist. Der Besteller kann in diesem Fall den bereits gezahlten Werklohn zurückfordern.
Der Besteller muss dem Auftragnehmer den Mangel anzeigen und ihm eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Nur wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder dem Besteller unzumutbar ist, kann er auf das Recht zum Rücktritt zurückgreifen.
Das Recht auf Rücktritt kann auch dann geltend gemacht werden, wenn der Besteller auf die Nacherfüllung verzichtet hat oder wenn der Auftragnehmer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat.
6. Was ist das Recht auf Schadensersatz?
Nach § 637 BGB hat der Besteller bei einem Werkvertrag das Recht auf Schadenersatz, wenn der Auftragnehmer seine Pflichten aus dem Werkvertrag verletzt hat und dadurch ein Schaden entstanden ist.
Das bedeutet, dass der Besteller einen Anspruch auf Schadenersatz hat, wenn der Auftragnehmer den Mangel nicht beseitigt hat oder die Beseitigung des Mangels für den Besteller unzumutbar ist und dadurch ein Schaden entstanden ist. Der Schadenersatz umfasst dabei den entstandenen Vermögensschaden, der durch den Mangel verursacht wurde.
Der Besteller muss dem Auftragnehmer den Mangel anzeigen und ihm eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Nur wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder dem Besteller unzumutbar ist, kann er auf das Recht zum Schadenersatz zurückgreifen.
Das Recht auf Schadenersatz kann auch dann geltend gemacht werden, wenn der Besteller auf die Nacherfüllung verzichtet hat oder wenn der Auftragnehmer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat.