Die Positionen der Aktiva einer Bilanz stellen die Vermögenswerte eines Unternehmens dar, die dem Unternehmen einen wirtschaftlichen Nutzen bringen oder bringen sollen. Zu den Aktiva gehören beispielsweise Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Vorräte, Forderungen gegenüber Kunden und Bankguthaben. Die Aktiva werden auf der linken Seite der Bilanz ausgewiesen.
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Inhaltsverzeichnis
- Was ist die AKTIVA-Seite einer Bilanz?
- Gibt es eine gesetzliche Regelung zur Struktur der AKTIVA?
- Was sind die Positionen der AKTIVA?
- Welche Positionen müssen auf der AKTIVA ausgewiesen werden?
- Für welche Positionen der AKTIVA exisistiert ein Wahlrecht?
1. Was ist die AKTIVA-Seite einer Bilanz?
Die Aktiva-Seite einer Bilanz zeigt alle Vermögenswerte eines Unternehmens zum Bilanzstichtag auf. Das bedeutet, dass alle Ressourcen des Unternehmens, die einen wirtschaftlichen Wert besitzen, auf der Aktivseite ausgewiesen werden. Beispiele für Aktiva können Bargeld, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Immobilien, Maschinen, Vorräte und Patente sein.
Die Passivseite einer Bilanz hingegen zeigt alle Schulden und Verbindlichkeiten eines Unternehmens zum Bilanzstichtag auf. Das bedeutet, dass alle Verpflichtungen des Unternehmens gegenüber anderen Parteien, wie zum Beispiel Lieferanten, Gläubigern oder dem Finanzamt, auf der Passivseite ausgewiesen werden. Beispiele für Passiva können Darlehen, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Rückstellungen und Eigenkapital sein.
Der Unterschied zwischen der Aktiva- und der Passivseite liegt darin, dass die Aktiva die Ressourcen darstellen, die das Unternehmen besitzt und zur Erreichung seiner Ziele nutzen kann, während die Passiva die Verpflichtungen darstellen, die das Unternehmen eingegangen ist, um diese Ressourcen zu erwerben oder seine Aktivitäten auszuführen.
2. Gibt es eine gesetzliche Regelung zur Struktur der AKTIVA?
Die Struktur der Aktiva-Seite einer Bilanz wird nicht durch einen spezifischen Paragraphen geregelt, sondern ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen der Bilanzierung.
Die Aktiva-Seite einer Bilanz zeigt das Vermögen des Unternehmens und ist in der Regel in verschiedene Positionen aufgeteilt, die die verschiedenen Vermögenswerte des Unternehmens darstellen. Die genaue Struktur der Aktiva-Seite kann je nach Unternehmen und Branche unterschiedlich sein.
Allgemein wird die Bilanzierung in Deutschland durch das Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Insbesondere die Paragraphen 240-256 HGB beschreiben die Grundlagen und Anforderungen an die Bilanzierung und damit auch an die Darstellung der Aktiva-Seite einer Bilanz. Hierzu zählen beispielsweise die Bewertungsgrundsätze und die Gliederung der Bilanz in bestimmte Positionen, wie Anlagevermögen, Umlaufvermögen und liquide Mittel.
3. Was sind die Positionen der AKTIVA?
Das Handelsgesetzbuch (HGB) schreibt für die Aktivseite einer Bilanz eine bestimmte Gliederung vor. Eine vereinfachte Aktivseite einer Bilanz nach HGB umfasst folgende Positionen:
- Anlagevermögen
- Sachanlagen
- Finanzanlagen
- Eigenkapitalbeteiligungen
- Umlaufvermögen
- Vorräte
- Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
- Wertpapiere des Umlaufvermögens
- Kassenbestand, Bankguthaben und Zahlungsmitteläquivalente
- Rechnungsabgrenzungsposten
Die Aufstellung der Aktivseite der Bilanz hat nach HGB in dieser Reihenfolge zu erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass innerhalb der genannten Positionen weitere Gliederungen vorgenommen werden können. Zum Beispiel können Sachanlagen unterteilt werden in Grundstücke, Gebäude, Maschinen, etc.
Es ist wichtig zu betonen, dass die Gliederung der Bilanzpositionen nach HGB nicht für alle Unternehmen und Branchen geeignet ist. Es gibt beispielsweise spezielle Bilanzierungsvorschriften für Banken und Versicherungen. In solchen Fällen können abweichende Gliederungen erforderlich sein.
4. Welche Positionen müssen auf der AKTIVA ausgewiesen werden?
Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) besteht für alle Vermögensgegenstände, die dem Unternehmen wirtschaftliche Vorteile bringen und einen Vermögenswert darstellen, eine Bilanzierungspflicht auf der Aktivseite einer Bilanz. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Anlagevermögen oder Umlaufvermögen handelt.
Konkret bedeutet dies, dass sämtliche Vermögensgegenstände des Unternehmens, wie zum Beispiel Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge, Vorräte, Forderungen oder liquide Mittel, in der Bilanz auf der Aktivseite ausgewiesen werden müssen.
Allerdings gibt es Ausnahmen, beispielsweise wenn es sich um Vermögensgegenstände handelt, die von geringer Bedeutung sind oder die nur einen geringen Wert haben. Solche Gegenstände können in der Bilanz in Sammelposten zusammengefasst werden. Außerdem gibt es bestimmte Bewertungsvorschriften, die beachtet werden müssen, wie beispielsweise die Abschreibung von Anlagevermögen oder die Bewertung von Vorräten zu niedrigsten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
5. Für welche Positionen der AKTIVA existiert ein Wahlrecht?
Das Handelsgesetzbuch (HGB) sieht für bestimmte Vermögensgegenstände auf der Aktivseite der Bilanz ein Bilanzierungswahlrecht vor. Dabei handelt es sich um folgende Positionen:
- Anteile an verbundenen Unternehmen (§ 271 HGB): Hier kann zwischen der Einbeziehung in den Anlagebestand oder der Bewertung als Finanzanlage entschieden werden.
- Eigenkapitalbeteiligungen (§ 277 HGB): Hier kann zwischen der Bewertung zum Anschaffungskosten oder zum niedrigeren Börsenkurs entschieden werden.
- Sachanlagen (§ 253 HGB): Hier kann zwischen der Bewertung zum Anschaffungswert oder zum niedrigeren Teilwert entschieden werden.
- Wertpapiere des Anlagevermögens (§ 253 HGB): Hier kann zwischen der Bewertung zum Anschaffungswert oder zum niedrigeren Börsenkurs entschieden werden.
- Aktive latente Steuern (§ 274 HGB): Hier kann zwischen der Ausweisung als Vermögensgegenstand oder als passive Rechnungsabgrenzung entschieden werden.
Es ist jedoch zu beachten, dass das Bilanzierungswahlrecht nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeübt werden kann. So muss die Wahl sachgerecht sein und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen. Außerdem müssen die Auswirkungen der Wahl auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Anhang erläutert werden.
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