Kündigungsschutzgesetz

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) regelt den Schutz von Arbeitnehmern vor willkürlichen Kündigungen durch den Arbeitgeber. Es definiert die Voraussetzungen und Verfahren für eine rechtmäßige Kündigung und legt fest, welche Fristen und Abfindungen im Fall einer Kündigung einzuhalten sind. Es gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten.

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mögliche Prüfungsfragen

Inhaltsverzeichnis

  1. Wen schützt das Kündigungsschutzgesetz?
  2. Wovor schützt das Kündigungsschutzgesetz?
  3. Was ist ein sozial ungerechtfertigte Kündigung?
  4. Welche Fristen gelten bei einer betriebsbedingten Kündigung?
  5. Wann steht einem Arbeitnehmer eine Abfindung zu?

1. Wen schützt das Kündigungsschutzgesetz?

In Deutschland können sich grundsätzlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen und in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten tätig sind, auf den Schutz durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) berufen.

Das Kündigungsschutzgesetz gilt jedoch nicht für alle Arbeitsverträge. Zum Beispiel sind in der Regel befristete Arbeitsverträge, Probezeitverträge und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse vom Kündigungsschutzgesetz ausgenommen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kleinbetrieben mit weniger als zehn Beschäftigten gibt es auch einen eingeschränkten Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Hierbei gilt jedoch eine Wartezeit von sechs Monaten, bevor der Kündigungsschutz greift.

 

2. Wovor schützt das Kündigungsschutzgesetz?

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland vor einer unrechtmäßigen Kündigung durch den Arbeitgeber. Es regelt die Voraussetzungen und den Ablauf einer Kündigung und legt fest, unter welchen Umständen eine Kündigung rechtmäßig oder unwirksam ist. Im Fall einer ordentlichen Kündigung müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine sozial gerechtfertigte Kündigungsgründe vorweisen können, um das Arbeitsverhältnis beenden zu können. Diese Gründe können zum Beispiel betriebsbedingte Gründe, personenbedingte Gründe oder verhaltensbedingte Gründe sein.

Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer der Meinung ist, dass die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt war, kann sie oder er innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben. Das Gericht prüft dann, ob die Kündigung ausreichend begründet war und ob sie sozial gerechtfertigt ist. Ist dies nicht der Fall, kann das Gericht die Kündigung für unwirksam erklären oder eine Abfindung zusprechen.

Insgesamt soll das Kündigungsschutzgesetz also sicherstellen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen geschützt werden und dass die Kündigung nur unter bestimmten Bedingungen und mit angemessenen Kündigungsfristen erfolgen kann.

 

3. Was ist eine sozial ungerechtfertigte Kündigung?

Eine sozial ungerechtfertigte Kündigung ist eine Kündigung, die gegen das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) verstößt und somit unwirksam ist. Eine Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe wie betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Kündigungen gerechtfertigt werden kann. Eine Kündigung ist beispielsweise sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber kein oder kein ausreichendes Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat, wenn er einen Arbeitnehmer aufgrund seines Geschlechts, Alters, der Religion, Rasse oder sexuellen Orientierung kündigt oder wenn er gegen eine gesetzliche Schutzvorschrift wie das Mutterschutzgesetz oder das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt. In einem Kündigungsschutzverfahren prüft das Arbeitsgericht, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist oder nicht. Wenn eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, kann das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam erklären oder eine Abfindung zusprechen.

 

4. Welche Fristen gelten bei einer betriebsbedingten Kündigung?

Die Fristen bei einer betriebsbedingten Kündigung sind im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in § 622 geregelt. Die Kündigungsfristen hängen dabei von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab.

Grundsätzlich beträgt die Kündigungsfrist bei einer betriebsbedingten Kündigung mindestens einen Monat zum Ende des Kalendermonats. Die genauen Fristen ergeben sich aus folgender Tabelle:

  • bis 2 Jahre Betriebszugehörigkeit: 1 Monat zum Ende des Kalendermonats
  • von 2 bis 5 Jahre Betriebszugehörigkeit: 2 Monate zum Ende des Kalendermonats
  • von 5 bis 8 Jahre Betriebszugehörigkeit: 3 Monate zum Ende des Kalendermonats
  • von 8 bis 10 Jahre Betriebszugehörigkeit: 4 Monate zum Ende des Kalendermonats
  • von 10 bis 12 Jahre Betriebszugehörigkeit: 5 Monate zum Ende des Kalendermonats
  • von 12 bis 15 Jahre Betriebszugehörigkeit: 6 Monate zum Ende des Kalendermonats
  • von 15 bis 20 Jahre Betriebszugehörigkeit: 7 Monate zum Ende des Kalendermonats
  • ab 20 Jahre Betriebszugehörigkeit: 8 Monate zum Ende des Kalendermonats

Es ist zu beachten, dass tarifvertragliche oder vertragliche Regelungen abweichende Kündigungsfristen vorsehen können. In diesem Fall gelten diese Regelungen. Außerdem muss der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wie zum Beispiel eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt ist.

 

5. Wann steht einem Arbeitnehmer ein Abfindung zu?

Einem Arbeitnehmer steht in der Regel eine Abfindung zu, wenn eine Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis dadurch endet. Eine Abfindung kann jedoch auch im Rahmen eines Aufhebungsvertrags vereinbart werden. Die Höhe der Abfindung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Alter des Arbeitnehmers und dem Grund der Kündigung. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sieht vor, dass das Arbeitsgericht dem Arbeitnehmer eine Abfindung zusprechen kann, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht weiterbeschäftigen möchte. Die Höhe der Abfindung ist dabei gesetzlich nicht festgelegt, sondern wird im Einzelfall vom Arbeitsgericht festgelegt. In der Regel beträgt die Abfindung ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, jedoch kann sie je nach Einzelfall auch höher oder niedriger ausfallen. § 9 KSchG sieht vor, dass das Arbeitsgericht dem Arbeitnehmer eine Abfindung zusprechen kann, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht weiterbeschäftigen möchte, während in § 10 KSchG die Höhe der Abfindung geregelt ist.

Darüber hinaus können Abfindungen auch durch Tarifverträge oder individuelle Vereinbarungen im Arbeitsvertrag festgelegt werden. Diese Regelungen müssen jedoch den gesetzlichen Mindeststandards entsprechen und dürfen nicht dazu führen, dass der Arbeitnehmer benachteiligt wird.

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