Die körperschaftsteuerliche Einkommensermittlung bezieht sich auf die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens von Unternehmen für die Zwecke der Körperschaftsteuer. Dabei werden Einnahmen abzüglich der betrieblichen Ausgaben und bestimmter gesetzlich festgelegter Abzüge berücksichtigt. Die Regelungen dazu sind im deutschen Steuergesetz im Paragraphen 8 bis 14 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) festgelegt.
mögliche Prüfungsfragen
Inhaltsverzeichnis
- Was gilt als das steuerpflichtige Einkommen von Körperschaften?
- Wie wird der Gewinnbegriff nach §9 definiert?
- Welche Hinzurechnungen oder Kürzungen müssen für Körperschaften berücksichtigt werden?
- Welche Steuerbefreiungen gelten für Körperschaften?
- Wie wird das zu versteuernde Einkommen von Körperschaften ermittelt?
1. Was gilt als das steuerpflichtige Einkommen von Körperschaften?
Das steuerpflichtige Einkommen von Körperschaften wird in Deutschland im Körperschaftsteuergesetz (KStG) definiert. Im Allgemeinen umfasst das steuerpflichtige Einkommen von Körperschaften alle Einkünfte abzüglich der steuerfreien Einnahmen und der abzugsfähigen Betriebsausgaben. Es unterliegt dem Körperschaftsteuersatz, der aktuell bei 15 Prozent liegt.
Die genaue Definition des steuerpflichtigen Einkommens und die Regelungen dazu finden sich in verschiedenen Paragraphen des Körperschaftsteuergesetzes. Die wichtigsten Paragraphen sind:
- § 8 KStG: Ermittlung des Einkommens
- Hier werden die Grundsätze zur Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens festgelegt, einschließlich der Regelungen zur Gewinnermittlung und den Abzugsmöglichkeiten.
- § 9 KStG: Gewinnbegriff
- Dieser Paragraph enthält die Definition des Gewinns und schreibt vor, wie dieser zu ermitteln ist.
- § 10 KStG: Hinzurechnungen und Kürzungen
- Hier werden bestimmte Einkünfte hinzugerechnet oder gekürzt, um das steuerpflichtige Einkommen zu ermitteln. Dies betrifft unter anderem Zinserträge, Mieten, Lizenzgebühren und bestimmte Aufwendungen.
- § 11 KStG: Steuerbefreiungen
- In diesem Paragraphen werden die steuerfreien Einnahmen von Körperschaften aufgeführt, die das steuerpflichtige Einkommen reduzieren.
2. Wie wird der Gewinnbegriff nach §9 definiert?
Nach § 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) wird der Gewinnbegriff für Körperschaften wie folgt definiert:
- Der Gewinn ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.
- Das Betriebsvermögen umfasst alle Wirtschaftsgüter, die dem Unternehmen der Körperschaft dienen. Hierzu zählen beispielsweise Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge, Vorräte und Forderungen.
- Der Gewinn kann auch durch die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) beeinflusst werden. Hierbei wird der handelsrechtliche Ansatzwert als Ausgangspunkt für die steuerliche Gewinnermittlung verwendet.
- Des Weiteren können im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 9 KStG bestimmte Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Hierzu gehören beispielsweise betrieblich veranlasste Kosten für Personal, Miete, Werbung, Abschreibungen und Zinsen.
3. Welche Hinzurechnungen oder Kürzungen müssen für Körperschaften berücksichtigt werden?
Gemäß § 10 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) werden Hinzurechnungen und Kürzungen vorgenommen, um das steuerpflichtige Einkommen von Körperschaften zu ermitteln. Diese Hinzurechnungen und Kürzungen betreffen bestimmte Einkünfte und Aufwendungen, die entweder hinzugerechnet oder abgezogen werden. Im Folgenden erläutere ich die Grundlagen dieser Regelungen:
Hinzurechnungen (§ 10 Abs. 1 KStG):
- Miet- und Pachtzinsen: Hierbei werden bestimmte Miet- und Pachtzinsen, die für die Überlassung von unbeweglichem Vermögen an verbundene Unternehmen oder nahestehende Personen gezahlt werden, zum steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet.
- Lizenzgebühren: Bestimmte Lizenzgebühren, die an verbundene Unternehmen oder nahestehende Personen gezahlt werden, werden ebenfalls hinzugerechnet.
- Zinsen: Zinsen, die für bestimmte Schulden an verbundene Unternehmen oder nahestehende Personen gezahlt werden, können hinzugerechnet werden.
- Gewinnanteile: Gewinnanteile, die von einer Körperschaft an eine Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft gezahlt werden, werden ebenfalls hinzugerechnet.
Kürzungen (§ 10 Abs. 2 KStG):
- Schuldzinsen: Bestimmte Schuldzinsen, die in direktem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Finanzierung von Beteiligungen an verbundenen Unternehmen stehen, können abgezogen werden.
- Beteiligungserträge: Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen an anderen Körperschaften sowie Dividendenerträge von Beteiligungen können unter bestimmten Voraussetzungen gekürzt werden.
4. Welche Steuerbefreiungen gelten für Körperschaften?
Gemäß § 11 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) gibt es verschiedene Steuerbefreiungen, die für Körperschaften in Deutschland in bestimmten Fällen gelten können. Nachfolgend sind einige der gängigsten Steuerbefreiungen gemäß § 11 KStG aufgeführt:
- Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke:
Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, können unter bestimmten Voraussetzungen von der Körperschaftsteuer befreit sein. Dies umfasst zum Beispiel Vereine, Stiftungen und Religionsgemeinschaften. - Politische Parteien:
Politische Parteien können unter bestimmten Voraussetzungen von der Körperschaftsteuer befreit sein. Hierbei gelten spezifische Regelungen für die Finanzierung und Transparenz politischer Parteien. - Wissenschaftliche Zwecke:
Körperschaften, die wissenschaftlichen, forschenden oder bildungsfördernden Zwecken dienen, können von der Körperschaftsteuer befreit sein. Dies umfasst zum Beispiel Universitäten, Forschungsinstitute oder bestimmte Bildungseinrichtungen. - Krankenhäuser und soziale Einrichtungen:
Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen zur Rehabilitation und andere soziale Einrichtungen können unter bestimmten Bedingungen von der Körperschaftsteuer befreit sein.
Es gibt auch weitere spezifische Steuerbefreiungen nach § 11 KStG, die für bestimmte Branchen oder Tätigkeiten gelten können. Die genauen Voraussetzungen und Bedingungen für die jeweiligen Steuerbefreiungen sind in den entsprechenden Paragraphen des Körperschaftsteuergesetzes und anderen Gesetzen festgelegt.
5. Wie wird das zu versteuernde Einkommen von Körperschaften ermittelt?
Hier ist ein Beispiel zur Berechnung des zu versteuernden Einkommens einer Körperschaft unter Berücksichtigung der bisher besprochenen rechtlichen Grundlagen:
Angenommen, es handelt sich um eine gemeinnützige Körperschaft, die gemeinnützige und mildtätige Zwecke verfolgt. Im aktuellen Wirtschaftsjahr erzielt die Körperschaft folgende finanzielle Informationen:
- Betriebsvermögen am Schluss des Vorjahres: 500.000 Euro
- Betriebsvermögen am Schluss des aktuellen Jahres: 700.000 Euro
- Mietzinsen für die Überlassung von unbeweglichem Vermögen an verbundene Unternehmen: 20.000 Euro
- Lizenzgebühren an ein verbundenes Unternehmen: 10.000 Euro
- Zinsen für bestimmte Schulden an ein verbundenes Unternehmen: 5.000 Euro
- Gewinnanteile an eine Personengesellschaft: 8.000 Euro
- Schuldzinsen in Verbindung mit der Finanzierung von Beteiligungen: 15.000 Euro
- Dividendenerträge von Beteiligungen: 6.000 Euro
Nun berechnen wir das zu versteuernde Einkommen:
- Gewinn (§ 9 KStG):
Betriebsvermögen am Schluss des aktuellen Jahres (700.000 Euro) – Betriebsvermögen am Schluss des Vorjahres (500.000 Euro) = 200.000 Euro - Hinzurechnungen (§ 10 KStG):
Mietzinsen für die Überlassung von unbeweglichem Vermögen an verbundene Unternehmen (20.000 Euro)- Lizenzgebühren an ein verbundenes Unternehmen (10.000 Euro)
- Zinsen für bestimmte Schulden an ein verbundenes Unternehmen (5.000 Euro)
- Gewinnanteile an eine Personengesellschaft (8.000 Euro) = 43.000 Euro
- Kürzungen (§ 10 KStG):
Schuldzinsen in Verbindung mit der Finanzierung von Beteiligungen (15.000 Euro)- Dividendenerträge von Beteiligungen (6.000 Euro) = 21.000 Euro
- Steuerbefreiungen (§ 11 KStG):
Nehmen wir an, dass die Körperschaft alle Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für gemeinnützige und mildtätige Zwecke erfüllt. In diesem Fall bleiben die Einkünfte steuerfrei. - Zu versteuerndes Einkommen:
Gewinn (200.000 Euro) + Hinzurechnungen (43.000 Euro) – Kürzungen (21.000 Euro) = 222.000 Euro
Das zu versteuernde Einkommen der Körperschaft beträgt in diesem Beispiel 222.000 Euro.
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