Kleinunternehmer

In Deutschland gibt es für Kleinunternehmer eine spezielle Regelung zur Umsatzsteuer, die als „Kleinunternehmerregelung“ bezeichnet wird. Nach dieser Regelung sind Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit, solange ihr Jahresumsatz bestimmte Grenzen nicht übersteigt.

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mögliche Prüfungsfragen

Inhaltsverzeichnis

  1. Wer gilt als Kleinunternehmer?
  2. Wie werden Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer ausgenommen?
  3. Dürfen Kleinunternehmer einen Vorsteuerabzug geltend machen?
  4. Welche Berufe werden typischer Weise als Kleinunternehmer geführt?
  5. Was bedeutet der Begriff „Optieren“?

1. Wer gilt als Kleinunternehmer?

Nach deutschem Recht gilt ein Unternehmen als Kleinunternehmer, wenn es im vorangegangenen Jahr einen Umsatz von nicht mehr als 22.000 Euro (bis 2020: 17.500 Euro) erzielt hat und im laufenden Jahr voraussichtlich einen Umsatz von maximal 50.000 Euro erzielen wird.

Als Kleinunternehmer kann man von verschiedenen steuerlichen Vereinfachungen profitieren. So ist man beispielsweise von der Umsatzsteuer befreit und muss keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben oder Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Allerdings darf man als Kleinunternehmer auch keine Vorsteuer aus Einkäufen geltend machen. Zudem gibt es einige Besonderheiten bei der Rechnungserstellung.

 

2. Wie werden Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer ausgenommen?

Damit Kleinunternehmer in Deutschland von der Umsatzsteuer ausgenommen sind, müssen sie bei Gründung ihres Unternehmens gegenüber dem Finanzamt erklären, dass sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchten. Dafür müssen sie einen Antrag stellen und angeben, dass sie im laufenden Jahr voraussichtlich einen Umsatz von maximal 50.000 Euro erzielen werden.

Zusätzlich müssen Kleinunternehmer auf ihren Rechnungen einen Hinweis auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung angeben, zum Beispiel „Umsatzsteuerbefreit gemäß § 19 UStG“.

Da Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit sind, müssen sie auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt abgeben und keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Allerdings dürfen sie in diesem Fall auch keine Vorsteuer aus Einkäufen geltend machen.

 

3. Dürfen Kleinunternehmer einen Vorsteuerabzug geltend machen?

Nein, Kleinunternehmer, die von der Umsatzsteuer befreit sind, dürfen keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Der Grund dafür ist, dass sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und somit auch keine Vorsteuer aus Einkäufen abziehen dürfen.

Im Gegensatz dazu sind Unternehmen, die umsatzsteuerpflichtig sind, berechtigt, die von ihnen gezahlte Vorsteuer aus Einkäufen als Vorsteuerabzug geltend zu machen. Der Vorsteuerabzug ist ein wichtiger Bestandteil der Umsatzsteuer, da er dazu dient, die Doppelbesteuerung von Waren und Dienstleistungen zu vermeiden.

 

4. Welche Berufe werden typischer Weise als Kleinunternehmer geführt?

Grundsätzlich ist es möglich, in vielen Berufen als Kleinunternehmer tätig zu sein. Eine Unternehmensgründung als Kleinunternehmer ist insbesondere für freie Berufe oder Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich geeignet, bei denen keine hohen Investitionskosten anfallen.

Einige Beispiele für Berufe, die als Kleinunternehmer ausgeübt werden können, sind:

  • Freiberufliche Tätigkeiten, z.B. als Designer, Berater, Coach, Übersetzer oder Texter
  • Handwerker, z.B. als Schreiner, Elektriker oder Installateur
  • Dienstleister im Bereich IT und Webdesign
  • Gastronomie und Einzelhandel, z.B. als Café-Betreiber oder Inhaber eines Online-Shops
  • Künstler und Kunsthandwerker

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass es in einigen Berufsfeldern bestimmte Voraussetzungen und Regulierungen gibt, die beachtet werden müssen. Zum Beispiel benötigen einige Berufe, wie Handwerker oder Gastwirte, eine besondere Zulassung oder Ausbildung.

 

5. Was bedeutet der Begriff „Optieren“?

Das „Optieren“ bezeichnet in der Umsatzsteuer das Wechseln von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung. Das Optieren ist für Kleinunternehmer freiwillig und kann in bestimmten Fällen sinnvoll sein.

Kleinunternehmer, die die Umsatzgrenzen von 22.000 Euro (bzw. 17.500 Euro bis 2020) im Vorjahr und 50.000 Euro im laufenden Jahr nicht überschreiten, sind von der Umsatzsteuer befreit und müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Sie dürfen in diesem Fall auch keine Vorsteuer aus Einkäufen geltend machen.

Wenn ein Kleinunternehmer aber überwiegend Geschäftskunden hat, kann es für ihn vorteilhaft sein, auf die Regelbesteuerung zu optieren. Denn in diesem Fall kann er die Vorsteuer aus seinen Einkäufen geltend machen und somit seine Steuerbelastung senken. Der Nachteil der Regelbesteuerung ist jedoch, dass der Kleinunternehmer Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt abgeben und Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen ausweisen muss.

Das Optieren zur Regelbesteuerung muss schriftlich beim Finanzamt beantragt werden. Der Wechsel zur Regelbesteuerung ist für mindestens 5 Jahre bindend.

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