Die Kapitalertragssteuer ist eine Steuer auf Erträge aus Kapitalanlagen wie Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne und wird in Deutschland im Einkommensteuergesetz (EStG) § 20 Absatz 2 geregelt. Sie beträgt derzeit 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
mögliche Prüfungsfragen
Inhaltsverzeichnis
- Was sind Kapitalerträge?
- Was ist die Kapitalertragssteuer?
- Wann wird die Kapitalertragssteuer fällig?
- Wie hoch ist der Freibetrag für Kapitalerträge?
- Welche Kapitalerträge sind von der Kapitalertragssteuer ausgenommen?
- Wie wird die Kapitalertragssteuer berechnet?
1. Was sind Kapitalerträge?
Ein Kapitalertrag im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist ein Ertrag, der aus Kapitalvermögen erzielt wird. Hierzu zählen insbesondere Zinsen, Dividenden, Kursgewinne, aber auch Erträge aus bestimmten Versicherungen oder Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.
Die genaue Definition des Kapitalertrags findet sich in § 20 EStG. Dort heißt es, dass Kapitalerträge „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ sind. Dies umfasst insbesondere
- Zinsen, auch aus Bankschuldverschreibungen und festverzinslichen Wertpapieren,
- Dividenden und Gewinnausschüttungen von Aktien und Investmentfonds,
- Kursgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren und Fondsanteilen,
- Erträge aus bestimmten Versicherungsverträgen, wie z.B. Kapitallebensversicherungen oder privaten Rentenversicherungen,
- bestimmte Einnahmen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.
2. Was ist die Kapitalertragssteuer?
Eine Kapitalertragssteuer ist eine Steuer auf die Erträge, die aus Kapitalanlagen wie z.B. Zinsen, Dividenden oder Kursgewinnen erzielt werden. Sie wird in Deutschland im Einkommensteuergesetz (EStG) in den §§ 20 und 32d geregelt.
Die Höhe der Kapitalertragssteuer beträgt in der Regel 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Für bestimmte Kapitalerträge wie z.B. Zinserträge aus Spareinlagen gibt es jedoch Freibeträge, bis zu denen keine Kapitalertragssteuer anfällt.
Es gibt allerdings auch Kapitalanlagen, bei denen keine Kapitalertragssteuer anfällt, wie zum Beispiel bestimmte Anleihen oder Lebensversicherungen, die eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren haben.
3. Wann wird die Kapitalertragssteuer fällig?
Die Kapitalertragssteuer wird fällig, sobald Kapitalerträge erzielt werden, die über dem jährlichen Freibetrag liegen. Die Abgeltungssteuer wird direkt von der Bank oder dem Finanzinstitut einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Gemäß § 43a Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind diejenigen, die Kapitalerträge ausgeben, verpflichtet, die Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Darüber hinaus sind sie auch verpflichtet, eine jährliche Bescheinigung über die erzielten Kapitalerträge auszustellen und an den Steuerpflichtigen zu senden.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass nicht alle Kapitalerträge der Kapitalertragssteuer unterliegen. Es gibt bestimmte Arten von Kapitalerträgen, die steuerfrei sind oder für die besondere Regeln gelten, wie zum Beispiel bei bestimmten Anleihen oder Lebensversicherungen. Die genauen Regelungen sind in den §§ 20 und 32d EStG festgelegt.
4. Wie hoch ist der Freibetrag für Kapitalerträge?
Der Freibetrag für Kapitalerträge beträgt gemäß § 20 Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) für Ledige 801 Euro und für Verheiratete 1.602 Euro pro Jahr. Das bedeutet, dass Kapitalerträge bis zu dieser Höhe steuerfrei sind und keine Kapitalertragsteuer anfällt. Übersteigen die Kapitalerträge den Freibetrag, wird der übersteigende Betrag mit der Kapitalertragsteuer belastet.
Es ist jedoch zu beachten, dass es für bestimmte Arten von Kapitalerträgen, wie z.B. für Zinsen aus Sparbüchern oder für bestimmte Anleihen, höhere Freibeträge oder auch Ausnahmen gibt. Die genauen Regelungen für Freibeträge und Ausnahmen finden sich ebenfalls in § 20 EStG.
5. Welche Kapitalerträge sind von der Kapitalertragssteuer ausgenommen?
Es gibt bestimmte Kapitalerträge, die von der Kapitalertragssteuer ausgenommen sind oder für die spezielle Regelungen gelten. Diese sind in den §§ 20 und 32d Einkommensteuergesetz (EStG) festgelegt.
Einige Beispiele für Kapitalerträge, die von der Kapitalertragssteuer ausgenommen sind, sind:
- Erträge aus bestimmten öffentlichen Anleihen und Schuldverschreibungen (§ 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG),
- Erträge aus Darlehen und Einlagen bei Kreditinstituten, die vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurden (§ 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG),
- Erträge aus bestimmten Versicherungsverträgen, wie z.B. betriebliche Altersvorsorgeverträge oder bestimmte Rentenversicherungen (§ 20 Absatz 1 Nummer 6a und 6b EStG),
- Erträge aus bestimmten Beteiligungen, wie z.B. bei der Veräußerung von Anteilen an einer GmbH, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (§ 17 EStG).
Für einige Arten von Kapitalerträgen gelten besondere Regelungen, wie zum Beispiel für Zinsen aus Spareinlagen oder für Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien. Die genauen Regelungen hierzu finden sich ebenfalls in den §§ 20 und 32d EStG.
6. Wie wird die Kapitalertragssteuer berechnet?
Die Kapitalertragsteuer wird auf den über den Freibetrag hinausgehenden Teil der Kapitalerträge erhoben. Der aktuelle Satz beträgt 25%. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% auf die Kapitalertragsteuer und je nach Bundesland die Kirchensteuer, die zwischen 8% und 9% beträgt.
Ein Beispiel: Ein Lediger hat im Jahr 2023 Kapitalerträge in Höhe von insgesamt 2.000 Euro, davon 1.000 Euro aus Zinsen und 1.000 Euro aus Aktiengewinnen. Der Freibetrag für Kapitalerträge beträgt für Ledige 801 Euro.
Da der Freibetrag von 801 Euro überschritten wird, sind 1.199 Euro der Kapitalerträge steuerpflichtig. Darauf wird die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% berechnet, also 299,75 Euro. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% auf die Kapitalertragsteuer, also 16,49 Euro.
Da der Ledige in diesem Beispiel keine Kirchensteuer zahlen muss, ergibt sich für ihn eine Gesamtsteuerbelastung von 299,75 Euro + 16,49 Euro = 316,24 Euro.
Es ist wichtig zu beachten, dass bei der tatsächlichen Besteuerung noch weitere Faktoren, wie zum Beispiel Werbungskosten oder Verlustverrechnungsmöglichkeiten, berücksichtigt werden können, die die Steuerbelastung reduzieren können.
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