Eine Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) berechtigt eine Person, im Namen des Unternehmens bestimmte Geschäfte abzuschließen. Die Prokura (§ 49 HGB) ist eine umfassendere Vollmacht, die es einer Person erlaubt, alle Arten von Geschäften im Namen des Unternehmens zu tätigen, inklusive der rechtlichen Vertretung vor Gericht. Der Unterschied besteht also darin, dass die Prokura eine weitergehende Vollmacht darstellt als die Handlungsvollmacht.
mögliche Prüfungsfragen
Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine Vollmacht?
- Was ist eine Handlungsvollmacht?
- In welche Arten kann eine Handlungsvollmacht unterschieden werden?
- Was ist eine Prokura?
- Wozu ist ein Prokurist ermächtigt?
- Was ist der Unterschied zwischen Vollmacht und Prokura?
1. Was ist eine Vollmacht?
Eine Vollmacht ist eine rechtliche Befugnis, die eine Person (der Vollmachtgeber) einer anderen Person (dem Bevollmächtigten) erteilt, um in seinem Namen und für ihn rechtsgeschäftliche Handlungen vorzunehmen. Die Vollmacht für Unternehmen wird grundlegend im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Genauer gesagt in § 167 BGB, der besagt: „Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten, im Namen des Vollmachtgebers Rechtsgeschäfte vorzunehmen.“
Die Vollmacht muss dabei schriftlich erteilt werden, wenn der Bevollmächtigte einen anderen als den Vollmachtgeber gegenüber vertritt. Bei mündlicher Vollmachterteilung ist der Bevollmächtigte nur berechtigt, Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die üblicherweise nur einen geringen Wert haben.
2. Was ist eine Handlungsvollmacht?
Eine Handlungsvollmacht nach HGB (Handelsgesetzbuch) ist eine besondere Form der Vollmacht, die im Rahmen von Handelsgeschäften erteilt wird. Eine solche Vollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten, im Namen des Vollmachtgebers Geschäfte zu tätigen, die zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehören. Im Unterschied zur allgemeinen Vollmacht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), die im Grundsatz jedes Rechtsgeschäft umfassen kann, ist die Handlungsvollmacht auf Geschäfte beschränkt, die im Rahmen eines Handelsgewerbes getätigt werden. Dazu gehören beispielsweise der Einkauf von Waren, der Abschluss von Verträgen mit Lieferanten oder Kunden sowie die Abgabe von Willenserklärungen im Zusammenhang mit dem Handelsgeschäft.
Die Handlungsvollmacht nach HGB bedarf der Schriftform und muss im Handelsregister eingetragen werden, wenn der Bevollmächtigte auch nach außen hin für das Unternehmen handeln soll. Ohne Eintragung ins Handelsregister hat die Handlungsvollmacht nur interne Wirkung und ist somit nicht gegenüber Dritten wirksam. Die Handlungsvollmacht im HGB ist in § 54 HGB geregelt. Dort heißt es: „Wer ein Handelsgewerbe betreibt, kann für dieses einen oder mehrere Prokuristen bestellen. Der Prokurist bedarf zu seiner Vertretungsmacht keiner besonderen Vollmacht, es sei denn, dass der Inhaber des Handelsgewerbes ihm Beschränkungen auferlegt hat.“
In diesem Paragraphen wird deutlich, dass die Handlungsvollmacht eines Prokuristen, also eines leitenden Angestellten eines Handelsgewerbes, im HGB anerkannt ist. Der Prokurist ist berechtigt, im Rahmen seiner Geschäftsführungsbefugnis alle rechtsgeschäftlichen Handlungen vorzunehmen, die zum Betrieb des Handelsgewerbes gehören. Der Inhaber des Handelsgewerbes kann jedoch dem Prokuristen Beschränkungen auferlegen, was bedeutet, dass der Prokurist in bestimmten Fällen keine Handlungsvollmacht besitzt. In diesem Fall muss der Prokurist sich einer ausdrücklichen Vollmacht des Inhabers des Handelsgewerbes bedienen, um die erforderlichen Handlungen vorzunehmen.
3. In welche Arten kann eine Handlungsvollmacht unterschieden werden?
Es gibt drei verschiedene Arten der Handlungsvollmacht im Handelsrecht, die im Folgenden kurz erläutert werden:
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Die Generalhandlungsvollmacht: Diese Art der Handlungsvollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten, sämtliche Geschäfte des Handelsgewerbes zu tätigen. Eine solche Vollmacht wird meist für Prokuristen erteilt, die das Unternehmen weitgehend selbstständig führen und für sämtliche Handlungen im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnis berechtigt sind.
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Die Spezialhandlungsvollmacht: Im Gegensatz zur Generalhandlungsvollmacht beschränkt die Spezialhandlungsvollmacht die Vollmacht auf bestimmte, konkret benannte Geschäfte. Diese Art der Vollmacht wird erteilt, wenn der Bevollmächtigte nur für bestimmte Aufgabenbereiche zuständig sein soll.
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Die Arthandlungsvollmacht: Bei dieser Art der Handlungsvollmacht ist der Umfang der Vollmacht nicht an bestimmte Geschäfte oder Geschäftsbereiche gebunden, sondern an eine bestimmte Art von Geschäften. Beispiele für eine Arthandlungsvollmacht können beispielsweise der Abschluss von Miet- oder Arbeitsverträgen sein.
4. Was ist eine Prokura?
Eine Prokura ist eine umfassende Handlungsvollmacht, die einem Prokuristen, also einem leitenden Angestellten eines Handelsgewerbes, erteilt wird. Im Gegensatz zur Handlungsvollmacht nach § 54 HGB, die eine beschränkte Vollmacht darstellt, berechtigt die Prokura den Prokuristen zur Vornahme sämtlicher Rechtsgeschäfte, die zum Betrieb des Handelsgewerbes gehören, also beispielsweise Vertragsabschlüsse, Rechnungslegung oder Inkassoverfahren.
Eine Prokura kann nur vom Inhaber des Handelsgewerbes erteilt werden und bedarf der Eintragung ins Handelsregister, um auch nach außen hin wirksam zu sein. Der Prokurist kann seine Vollmacht nur im Rahmen seiner Geschäftsführungsbefugnis ausüben und ist an die Weisungen des Inhabers des Handelsgewerbes gebunden. Der Prokurist übernimmt mit der Prokura eine hohe Verantwortung, da er das Unternehmen nach außen hin vertreten kann. Aus diesem Grund wird die Prokura in der Regel nur an vertrauenswürdige und erfahrene Mitarbeiter vergeben, die über umfangreiche Kenntnisse im Bereich des Handelsrechts verfügen.
5. Wozu ist ein Prokurist ermächtigt?
Nach § 49 HGB ist der Prokurist ermächtigt, sämtliche Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehören. Das bedeutet, dass ein Prokurist mit seiner Prokura grundsätzlich alle Geschäfte tätigen darf, die für den Betrieb des Handelsgewerbes notwendig sind. Zu den konkret erlaubten Geschäften gehören zum Beispiel der Abschluss von Verträgen, die Annahme von Bestellungen und die Abgabe von Angeboten. Der Prokurist ist zudem berechtigt, Rechnungen zu erstellen, Zahlungen zu leisten oder Inkassoverfahren durchzuführen. Auch die Vertretung des Unternehmens in gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren gehört zu den Befugnissen eines Prokuristen. Der Umfang der Prokura kann von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich sein und der Prokurist darf nur im Rahmen seiner Geschäftsführungsbefugnis tätig werden. Wenn dem Prokuristen bestimmte Beschränkungen auferlegt wurden, beispielsweise in Form einer Spezialvollmacht, darf er nur für diese Geschäfte handeln und benötigt für andere Geschäfte eine ausdrückliche Vollmacht des Inhabers des Handelsgewerbes.
6. Was ist der Unterschied zwischen Vollmacht und Prokura?
Der Unterschied zwischen Vollmacht und Prokura liegt in der Art und dem Umfang der Befugnisse, die dem Bevollmächtigten erteilt werden. Eine Vollmacht ist eine schriftliche oder mündliche Erklärung, mit der eine Person eine andere Person dazu berechtigt, in ihrem Namen und Auftrag bestimmte Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Dabei ist der Umfang der Vollmacht in der Regel begrenzt und auf bestimmte Geschäfte oder einen bestimmten Zeitraum beschränkt.
Eine Prokura hingegen ist eine umfassende Handlungsvollmacht, die einem Prokuristen, also einem leitenden Angestellten eines Handelsgewerbes, erteilt wird. Mit der Prokura ist der Prokurist grundsätzlich berechtigt, sämtliche Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die zum Betrieb des Handelsgewerbes gehören.
Ein Beispiel zur Unterscheidung: Ein Unternehmen kann einem Mitarbeiter eine Vollmacht erteilen, um in dessen Namen und Auftrag ein bestimmtes Geschäft abzuwickeln, beispielsweise den Kauf eines speziellen Büromöbelstücks. Der Mitarbeiter ist jedoch nicht befugt, darüber hinaus weitere Geschäfte im Namen des Unternehmens abzuschließen. Hingegen kann einem Prokuristen die Prokura erteilt werden, um sämtliche Rechtsgeschäfte im Rahmen des Betriebs des Handelsgewerbes abzuwickeln, beispielsweise den Kauf von Waren oder die Aufnahme von Krediten. Der Prokurist kann somit umfassender handeln als ein mit einer Vollmacht ausgestatteter Mitarbeiter.
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