Handelsfirma

Nach § 17 HGB bezeichnet die Firma eines Kaufmanns den Namen, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Die Firma muss im Handelsregister eingetragen werden und darf nicht irreführend oder bereits von einem anderen Unternehmen benutzt werden. Die Firma ist ein wichtiges Element der Geschäftsidentität eines Kaufmanns.

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mögliche Prüfungsfragen

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist eine Handelsfirma?
  2. Was muss in der Firma eines Kaufmanns stehen?
  3. Wann besteht eine Verwechslungsgefahr?
  4. Wann ist eine Firma irreführend?
  5. Muss die Firma bei einer Geschäftsübernahme fortgeführt werden?

1. Was ist eine Handelsfirma?

Die Firma eines Kaufmanns nach § 17 HGB bezieht sich auf den Namen, unter dem ein Kaufmann sein Handelsgewerbe betreibt. Gemäß § 17 HGB muss jeder Kaufmann eine Firma führen, die seinen Namen oder seine Firma enthält, unter der er in das Handelsregister eingetragen ist.

Die Firma ist ein wichtiger Bestandteil des Handelsgewerbes und dient als Identifikationsmerkmal für das Unternehmen. Sie kann entweder aus dem Namen des Inhabers (natürliche Person), einem Fantasienamen oder einer Kombination aus beiden bestehen. Die Firma muss dabei eindeutig und unterscheidbar sein, um Verwechslungen mit anderen Unternehmen zu vermeiden.

Die Firma ist somit eine wichtige Grundlage für die rechtliche Identität des Kaufmanns, denn unter dieser firmiert er gegenüber Kunden, Lieferanten, Geschäftspartnern und auch gegenüber Behörden. Der Kaufmann ist daher verpflichtet, die Firma in allen Geschäftsunterlagen und auch in der Geschäftskorrespondenz zu führen.

 

2. Was muss in der Firma eines Kaufmanns stehen?

Die Firma eines Kaufmanns nach § 19 HGB muss verschiedene Angaben enthalten, um eindeutig identifizierbar zu sein und Verwechslungen mit anderen Unternehmen zu vermeiden.

Gemäß § 19 HGB muss die Firma folgende Bestandteile haben:

  • Den Namen des Inhabers oder der Firma, unter der das Handelsgewerbe betrieben wird.
  • Den Rechtsformzusatz (z.B. GmbH, AG, e.K., KG) und gegebenenfalls die Registerangaben, je nachdem welche Rechtsform das Unternehmen hat.
  • Den Sitz des Unternehmens, also die genaue Anschrift des Geschäftssitzes.

Die genaue Formulierung und Anordnung der Bestandteile der Firma kann je nach Rechtsform des Unternehmens unterschiedlich sein. So muss beispielsweise bei einer GmbH der Rechtsformzusatz „GmbH“ immer hinter dem Firmennamen stehen, während bei einer eingetragenen Personengesellschaft (z.B. e.K., OHG) der Name des Inhabers oder der Inhaberinnen vor dem Rechtsformzusatz stehen muss.

Die Firma muss außerdem eindeutig und unterscheidbar sein, um Verwechslungen mit anderen Unternehmen zu vermeiden. In der Regel dürfen keine identischen oder ähnlichen Firmenbezeichnungen verwendet werden, um Verwechslungen mit anderen Unternehmen zu vermeiden.

 

3. Wann besteht eine Verwechslungsgefahr?

Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn die Firma eines Unternehmens so ähnlich ist, dass sie mit einer anderen Firma verwechselt werden kann. Dies kann dazu führen, dass Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartner versehentlich mit dem falschen Unternehmen Geschäfte abschließen oder dass die Unternehmen in Konflikt miteinander geraten.

Die örtliche Distanz kann die Verwechslungsgefahr relativieren, wenn die Unternehmen in verschiedenen Regionen tätig sind oder unterschiedliche Geschäftsfelder bedienen. So kann es beispielsweise möglich sein, dass zwei Unternehmen mit ähnlichen Firmenbezeichnungen in unterschiedlichen Branchen oder in verschiedenen Städten tätig sind und somit keine Verwechslungsgefahr besteht.

Ein Beispiel wäre die Firma „Schuhhaus Schmidt e.K.“ in Berlin und die Firma „Schuhhaus Schmid e.K.“ in München. Obwohl die Firmennamen sehr ähnlich sind, sind die beiden Unternehmen in unterschiedlichen Städten tätig und bedienen somit unterschiedliche Märkte. Dies kann dazu führen, dass eine Verwechslungsgefahr relativiert wird und somit kein Konflikt zwischen den Unternehmen entsteht.

 

4. Wann ist eine Firma irreführend?

Eine Firma darf nach § 18 Absatz 2 HGB nicht irreführend sein, da dies gegen das Wettbewerbsrecht und das Gebot der Klarheit und Transparenz im Geschäftsverkehr verstößt. Eine irreführende Firmierung könnte Kunden oder Geschäftspartner in die Irre führen und somit zu falschen Erwartungen oder Verwechslungen führen.

Ein Beispiel für eine irreführende Firmierung wäre die Verwendung eines geographischen Namens im Firmennamen, obwohl das Unternehmen nicht in dieser Region tätig ist. Wenn beispielsweise ein Unternehmen mit dem Namen „Bavaria Elektro“ gegründet wird, das aber in Norddeutschland ansässig ist und keine Geschäfte in Bayern tätigt, könnte dies irreführend sein und Kunden oder Geschäftspartner zu falschen Annahmen verleiten. Eine solche Firmierung könnte den Eindruck erwecken, dass das Unternehmen in Bayern ansässig ist oder dort besonders verwurzelt ist, was nicht der Fall ist.

 

5. Muss die Firma bei einer Geschäftsübernahme fortgeführt werden?

Gemäß § 25 HGB ist bei einer Geschäftsübernahme die Fortführung der Firma in der Regel verpflichtend, da die Firma eine wichtige Identifikationsfunktion hat und zur Kontinuität im Geschäftsverkehr beiträgt. Der neue Inhaber oder die neue Inhaberin eines Handelsgewerbes ist demnach grundsätzlich verpflichtet, die bisherige Firma weiterzuführen. Eine Änderung der Firma ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, beispielsweise wenn der bisherige Inhaber oder die bisherige Inhaberin ausdrücklich auf die Fortführung der Firma verzichtet oder die Übernahme mit einer ausdrücklichen Änderung der Firmenbezeichnung verbunden ist.

Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Fortführung der Firma besteht jedoch dann, wenn die Übernahme unter einer neuen Firma erfolgt, die vom bisherigen Inhaber oder von der bisherigen Inhaberin nicht genutzt wird. In diesem Fall ist die Fortführung der alten Firma nicht verpflichtend. Es ist jedoch zu beachten, dass eine Änderung der Firma oder die Verwendung einer neuen Firma bei einer Geschäftsübernahme Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten des neuen Inhabers oder der neuen Inhaberin haben kann, insbesondere in Bezug auf bestehende Verträge oder Gewährleistungsansprüche. Daher sollten bei einer Geschäftsübernahme die rechtlichen Aspekte sorgfältig geprüft werden, bevor eine Entscheidung zur Änderung der Firmenbezeichnung getroffen wird.

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