Gründung einer OHG

Zur Gründung einer offenen Handelsgesellschaft, müssen mindestens zwei natürliche oder juristische Personen einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag abschließen, der die Gründungsbedingungen und die Geschäftsabläufe des Unternehmens regelt. Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beglaubigt werden. Anschließend muss die OHG im Handelsregister eingetragen werden.

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mögliche Prüfungsfragen

Inhaltsverzeichnis

  1. Wie wird eine offene Handelsgesellschaft gegründet?
  2. Was ist eine deklaratorische Handelsregistereintragung?
  3. Was steht im Gesellschaftsvertag bei der Gründung einer offenen Handelsgesellschaft?
  4. Wie werden die Kapitaleinlagen der Gesellschafter bei Gründung einer offenen Handelsgesellschaft geleistet?
  5. Welche Kosten entstehen bei der Gründung einer offenen Handelsgesellschaft?

1. Wie wird eine offene Handelsgesellschaft gegründet?

Für die Gründung einer OHG (Offene Handelsgesellschaft) müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Mindestens zwei Gesellschafter: Eine OHG kann von zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden. Im Gegensatz zur GbR gibt es keine Beschränkung auf maximal drei Gesellschafter.
  • Eintragung ins Handelsregister: Eine OHG muss ins Handelsregister eingetragen werden (deklaratorisch). Dazu muss ein Antrag beim zuständigen Registergericht gestellt werden. Für die Eintragung sind verschiedene Unterlagen und Informationen erforderlich, wie z.B. der Gesellschaftsvertrag und Angaben zu den Gesellschaftern.
  • Firmenname: Der Firmenname muss die Bezeichnung „Offene Handelsgesellschaft“ oder die Abkürzung „OHG“ enthalten. Zudem muss der Name der Gesellschafter im Firmennamen genannt werden.
  • Gesellschaftsvertrag: Die OHG benötigt einen Gesellschaftsvertrag, der notariell beurkundet werden muss. Im Gesellschaftsvertrag werden unter anderem der Zweck der Gesellschaft, die Höhe der Einlagen der Gesellschafter, die Verteilung der Gewinne und Verluste sowie die Regelungen zur Geschäftsführung und zur Beendigung der Gesellschaft festgelegt.
  • Kapitaleinlage: Im Gegensatz zur GmbH oder AG ist für die Gründung einer OHG keine Mindestkapitaleinlage erforderlich. Die Gesellschafter müssen jedoch Kapitaleinlagen in Form von Geld, Sachen oder Rechten erbringen.
  • Steuerliche Anmeldung: Nach der Gründung muss die OHG beim Finanzamt angemeldet werden. Hierbei müssen die Gesellschafter unter anderem die Art und Höhe ihrer Einlagen sowie die steuerliche Behandlung der Gewinne und Verluste angeben.

Es ist empfehlenswert, sich bei der Gründung einer OHG von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater unterstützen zu lassen, um mögliche Fehler zu vermeiden und rechtliche Fallstricke zu umgehen.

 

2. Was ist eine deklaratorische Handelsregistereintragung?

Eine deklaratorische Handelsregistereintragung ist eine Eintragung im Handelsregister, die lediglich eine bereits bestehende Tatsache dokumentiert und rechtlich anerkennt. Das bedeutet, dass die Eintragung keine neuen Rechte oder Pflichten für das Unternehmen oder dessen Gesellschafter begründet.

Im Zusammenhang mit der Gründung von Personengesellschaften wie der GbR oder der OHG wird häufig von einer deklaratorischen Handelsregistereintragung gesprochen. Dies bedeutet, dass die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister lediglich dokumentiert, dass eine Gesellschaft bereits besteht und nicht, dass durch die Eintragung eine neue Gesellschaft gegründet wird.

Im Unterschied dazu kann bei der Eintragung einer GmbH oder AG ins Handelsregister auch eine konstitutive Wirkung entstehen, da die Eintragung eine juristische Person neu entstehen lässt und somit auch neue Rechte und Pflichten für die Gesellschafter begründet.

 

3. Was steht im Gesellschaftsvertrag bei der Gründung einer offenen Handelsgesellschaft?

Im Gesellschaftsvertrag einer OHG (Offene Handelsgesellschaft) müssen verschiedene Regelungen getroffen werden, um das Verhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft zu regeln. Hier sind einige Punkte, die im Gesellschaftsvertrag einer OHG unbedingt geregelt werden sollten:

  • Firmenname: Der Firmenname der OHG muss im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Dabei muss die Bezeichnung „Offene Handelsgesellschaft“ oder die Abkürzung „OHG“ im Namen enthalten sein.
  • Gesellschafter: Im Gesellschaftsvertrag müssen die Gesellschafter und deren Einlagen definiert werden.
  • Geschäftsführung: Es muss geregelt werden, wer die Geschäfte der Gesellschaft führt und welche Kompetenzen die Geschäftsführung hat. Dabei sollte auch die Vertretung der OHG gegenüber Dritten geregelt werden.
  • Gewinn- und Verlustverteilung: Im Gesellschaftsvertrag müssen Regelungen zur Gewinn- und Verlustverteilung getroffen werden. Hierbei können unterschiedliche Modelle gewählt werden, zum Beispiel eine gleichmäßige Verteilung oder eine Verteilung entsprechend der Einlagen der Gesellschafter.
  • Haftung: Die Haftungsverhältnisse der Gesellschafter müssen im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Bei einer OHG haften alle Gesellschafter unbeschränkt und persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
  • Ausscheiden von Gesellschaftern: Es muss geregelt werden, unter welchen Umständen ein Gesellschafter aus der OHG ausscheiden kann und welche Konsequenzen dies hat.
  • Beendigung der Gesellschaft: Es sollten Regelungen zur Auflösung und Liquidation der OHG getroffen werden.

 

4. Wie werden die Kapitaleinlagen der Gesellschafter bei Gründung einer offenen Handelsgesellschaft geleistet?

Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften wie der GmbH oder AG benötigt eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) keine Mindesteinlage, um gegründet zu werden. Die Gesellschafter können ihre Kapitaleinlagen in Form von Sach- oder Geldleistungen erbringen.

Sachleistungen können beispielsweise in Form von Grundstücken, Maschinen oder anderen Sachwerten eingebracht werden. Hierbei muss jedoch der Wert der Sachleistung von einem Sachverständigen geprüft und bestätigt werden.

Geldleistungen sind Einzahlungen der Gesellschafter auf das Konto der OHG. Die Einzahlung muss in der Regel in bar oder per Überweisung erfolgen.

Es ist wichtig, dass die Kapitaleinlagen der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag genau festgelegt werden, um Streitigkeiten und Unklarheiten zu vermeiden. In der Praxis ist es auch üblich, dass die Gesellschafter eine Einlageerklärung unterzeichnen, in der sie bestätigen, dass sie ihre Kapitaleinlagen in die Gesellschaft eingebracht haben.

 

5. Welche Kosten entstehen bei der Gründung einer offenen Handelsgesellschaft?

Bei der Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) können unterschiedliche Kosten anfallen, die im Einzelfall variieren können. Hier sind einige Kosten, die bei der Gründung einer OHG entstehen können:

  • Notarkosten: Für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags ist ein Notar erforderlich. Die Kosten für die notarielle Beurkundung richten sich nach dem GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) und hängen vom Wert des Gesellschaftsvertrags ab.
  • Registerkosten: Die OHG muss ins Handelsregister eingetragen werden. Hierfür fallen Gebühren an, die sich ebenfalls nach dem GNotKG richten und vom Wert des Gesellschaftsvertrags abhängig sind.
  • Beratungskosten: Es kann sinnvoll sein, sich von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater bei der Gründung einer OHG beraten zu lassen. Hierbei fallen Beratungskosten an, die je nach Umfang der Beratung und der Kanzlei variieren können.
  • Sonstige Kosten: Je nach Einzelfall können weitere Kosten anfallen, beispielsweise für die Erstellung eines Businessplans oder die Einholung von Genehmigungen.

Zusammenfassend kann man sagen, dass die Kosten für die Gründung einer OHG je nach Umfang und Aufwand unterschiedlich sein können. Insgesamt sollten die Kosten jedoch überschaubar sein, da bei einer OHG keine Mindesteinlagen vorgeschrieben sind und auch kein Stammkapital benötigt wird.

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