Die Gewerbesteuer (nach GewStG) ist eine Steuer, die von Unternehmen auf ihre Gewinne erhoben wird. Sie wird von den Gemeinden erhoben und dient zur Finanzierung von kommunalen Aufgaben wie Schulen und Straßen. Die Höhe der Steuer hängt von der Höhe des Gewinns und dem Gewerbesteuermessbetrag ab.
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Inhaltsverzeichnis
- Was ist die Gewerbesteuer?
- Wer verwaltet die Gewerbesteuer?
- Wer schuldet die Gewerbesteuer?
- Wann wird die Gewerbesteuer fällig?
- Wer ist gewerbesteuerpflichtig?
- Wie werden mehrere Betriebe des selben Inhabers besteuert?
1. Was ist die Gewerbesteuer?
Die Gewerbesteuer ist eine deutsche Steuer, die von Unternehmen und Freiberuflern auf ihre Gewinne erhoben wird. Es handelt sich um eine Gemeindesteuer, d.h. sie wird von den Städten und Gemeinden erhoben, in denen das Unternehmen seinen Sitz hat oder eine Betriebsstätte unterhält.
Die Gewerbesteuer wird auf der Grundlage des Gewerbeertrags berechnet, der sich aus dem Jahresüberschuss des Unternehmens abzüglich bestimmter Betriebsausgaben ergibt. Der Gewerbesteuer-Hebesatz, also der Prozentsatz, mit dem die Steuer auf den Gewerbeertrag angewendet wird, variiert je nach Gemeinde und liegt in der Regel zwischen 200 und 500 Prozent.
Die Gewerbesteuer ist eine wichtige Einnahmequelle für die Gemeinden und trägt zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben wie Bildung, Infrastruktur und öffentlicher Sicherheit bei.
2. Wer verwaltet die Gewerbesteuer?
Die Gewerbesteuer wird von der Gemeinde oder Stadt, in der das Unternehmen seinen Sitz hat oder eine Betriebsstätte unterhält, verwaltet. Die Gemeinden und Städte haben das Recht, eigene Satzungen und Vorschriften zur Erhebung und Verwaltung der Gewerbesteuer zu erlassen.
In der Regel ist die Abteilung Finanzen oder das Finanzamt der Gemeinde oder Stadt für die Verwaltung der Gewerbesteuer zuständig. Die Unternehmen müssen ihre Gewerbesteuererklärungen regelmäßig bei der zuständigen Stelle einreichen und ihre Gewerbesteuerzahlungen leisten.
Die Finanzbehörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften zur Erhebung der Gewerbesteuer und können bei Verstößen Sanktionen verhängen. Im Falle von Streitigkeiten zwischen dem Unternehmen und der Gemeinde oder Stadt kann das Finanzgericht als Schiedsrichter entscheiden.
3. Wer schuldet die Gewerbesteuer?
Die Gewerbesteuer wird von Unternehmen und Freiberuflern geschuldet, die in Deutschland einen Gewerbebetrieb führen. Die Gewerbesteuerpflicht entsteht unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens, d.h. sowohl Einzelunternehmer als auch Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder AGs unterliegen der Gewerbesteuerpflicht.
Für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag maßgeblich, der aus dem Jahresüberschuss des Unternehmens abzüglich bestimmter Betriebsausgaben ermittelt wird. Die Höhe der Gewerbesteuer hängt von dem Gewerbesteuer-Hebesatz ab, der von der Gemeinde oder Stadt festgesetzt wird, in der das Unternehmen seinen Sitz hat oder eine Betriebsstätte unterhält.
Die Gewerbesteuer wird unabhängig von der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer erhoben und ist eine eigenständige Steuer. Die Gewerbesteuerzahlungen sind als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig und mindern somit den Gewinn des Unternehmens.
4. Wann wird die Gewerbesteuer fällig?
Die Gewerbesteuer wird in der Regel vierteljährlich im Voraus fällig. Das bedeutet, dass die Unternehmen die Gewerbesteuerzahlungen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des laufenden Jahres leisten müssen.
Die konkreten Zahlungstermine können jedoch je nach Gemeinde oder Stadt leicht abweichen, daher sollten Unternehmen sich frühzeitig bei der zuständigen Stelle informieren und die genauen Zahlungstermine und -modalitäten in Erfahrung bringen.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Gewerbesteuerzahlungen unabhängig von der Höhe des Gewinns des Unternehmens geleistet werden müssen und somit auch bei Verlusten oder geringen Gewinnen fällig sind. Unternehmen sollten daher ihre Gewerbesteuerzahlungen fristgerecht leisten, um eventuelle Mahngebühren oder Sanktionen zu vermeiden.
5. Wer ist gewerbesteuerpflichtig?
Nach § 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) sind natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die im Inland einen Gewerbebetrieb betreiben, grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig.
Ein Gewerbebetrieb ist laut § 15 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) eine selbstständige, nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt.
Dabei ist es unerheblich, welche Rechtsform das Unternehmen hat und welche Art von Tätigkeit es ausübt. Sowohl Einzelunternehmer als auch Personengesellschaften wie beispielsweise GbRs oder GmbH & Co. KGs sowie Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder AGs unterliegen der Gewerbesteuerpflicht, wenn sie einen Gewerbebetrieb im Inland betreiben.
Ausgenommen von der Gewerbesteuerpflicht sind jedoch beispielsweise Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Architekten, die keine Gewerbetätigkeit ausüben. Auch gemeinnützige Vereine und Organisationen können unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit sein.
6. Wie werden mehrere Betriebe des selben Inhabers besteuert?
Nach § 2 Absatz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) werden bei mehreren Betrieben desselben Gewerbes die Gewerbeerträge der einzelnen Betriebe zunächst getrennt ermittelt. Anschließend werden die Gewerbeerträge der einzelnen Betriebe zu einem einheitlichen Gewerbeertrag zusammengefasst, sofern es sich um Betriebe derselben Art handelt und diese in derselben Gemeinde oder Stadt betrieben werden.
Der einheitliche Gewerbeertrag wird dann der Gewerbesteuer unterworfen. Hierbei wird der Steuersatz auf den einheitlichen Gewerbeertrag angewendet, und die Gewerbesteuer wird auf die einzelnen Betriebe aufgeteilt. Dabei wird die Gewerbesteuer im Verhältnis der Gewerbesteuermessbeträge der einzelnen Betriebe ermittelt. Es ist jedoch auch möglich, dass die Gewerbesteuer für jeden Betrieb gesondert ermittelt wird, wenn die Betriebe rechtlich selbständig sind oder sich in unterschiedlichen Gemeinden oder Städten befinden. Das sieht zum Beispiel so aus:
Ein Unternehmen betreibt drei Filialen einer Bäckerei in derselben Gemeinde und erzielt folgende Gewerbeerträge:
- Filiale 1: 100.000 Euro
- Filiale 2: 80.000 Euro
- Filiale 3: 120.000 Euro
Die Gewerbeerträge der einzelnen Betriebe werden zunächst getrennt ermittelt. Anschließend werden die Gewerbeerträge zu einem einheitlichen Gewerbeertrag zusammengefasst, da es sich um Betriebe derselben Art handelt und diese in derselben Gemeinde betrieben werden. Der einheitliche Gewerbeertrag beträgt somit 300.000 Euro.
Nehmen wir an, dass der Hebesatz der Gemeinde 400 Prozent beträgt. Dann ergibt sich eine Gewerbesteuer-Messzahl von 4,0. Der Gewerbesteuermessbetrag beträgt somit 4,0 Prozent des Gewerbeertrags, also 12.000 Euro.
Die Gewerbesteuer wird nun im Verhältnis der Gewerbesteuermessbeträge der einzelnen Betriebe aufgeteilt. Für Filiale 1 beträgt der Anteil an der Gewerbesteuer 4.800 Euro (40 Prozent von 12.000 Euro), für Filiale 2 beträgt der Anteil 3.840 Euro (32 Prozent von 12.000 Euro) und für Filiale 3 beträgt der Anteil 5.760 Euro (48 Prozent von 12.000 Euro).
So ergibt sich für Filiale 1 eine Gewerbesteuerzahlung von 4.800 Euro, für Filiale 2 eine Gewerbesteuerzahlung von 3.840 Euro und für Filiale 3 eine Gewerbesteuerzahlung von 5.760 Euro.
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