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Fristlose Kündigung

Eine fristlose Kündigung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist eine außerordentliche Kündigung, die ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ausgesprochen wird. Sie kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Die fristlose Kündigung führt zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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mögliche Prüfungsfragen

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist eine fristlose Kündigung?
  2. Welche Gründe gibt es für eine außerordentliche Kündigung?
  3. Wann endet das Arbeitsverhältnis bei einer fristlosen Kündigung?
  4. Wie kann sich der Arbeitnehmer gegen eine fristlose Kündigung wehren?
  5. In welchen Fällen ist eine außerordentliche Kündigung unwirksam?

1. Was ist eine fristlose Kündigung?

Eine fristlose Kündigung ist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer ohne Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist. Sie erfolgt aus einem schwerwiegenden Grund, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. In der Regel müssen dafür gewichtige Gründe vorliegen, wie beispielsweise eine Straftat des Arbeitnehmers oder ein schwerwiegendes Fehlverhalten wie Diebstahl, Mobbing oder Arbeitsverweigerung. Der Arbeitgeber muss in jedem Fall eine Abwägung zwischen dem Fehlverhalten des Arbeitnehmers und den Interessen des Unternehmens vornehmen und prüfen, ob eine fristlose Kündigung wirklich gerechtfertigt ist.

Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung entfällt bei einer fristlosen Kündigung die Kündigungsfrist, so dass das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung endet. Die fristlose Kündigung muss jedoch begründet und schriftlich erfolgen und der betroffene Arbeitnehmer hat das Recht, gegen die Kündigung vorzugehen und sich dagegen zu wehren.

 

2. Welche Gründe gibt es für eine außerordentliche Kündigung?

Es gibt verschiedene Gründe, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können, auch als fristlose Kündigung bezeichnet. Hier sind einige mögliche Gründe:

  • Schwerwiegende Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers: Wenn ein Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich verletzt, kann dies eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Beispiele dafür sind Diebstahl, Arbeitsverweigerung, Mobbing oder Beleidigung von Kollegen oder Vorgesetzten.

  • Straftaten: Wenn ein Arbeitnehmer eine Straftat begeht, die das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erheblich beeinträchtigt, kann dies eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Beispiele hierfür sind Diebstahl, Betrug, sexuelle Übergriffe oder Gewalttaten.

  • Krankheit: Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer längeren Krankheit nicht in der Lage ist, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen und dies zu erheblichen betrieblichen Störungen führt, kann dies eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

  • Konkurrenztätigkeit: Wenn ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit eine Konkurrenztätigkeit ausübt, die das Interesse des Arbeitgebers beeinträchtigt, kann dies eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

  • Vertragsverletzungen: Wenn ein Arbeitnehmer vertragliche Vereinbarungen wie Verschwiegenheitsklauseln oder Wettbewerbsverbote verletzt, kann dies eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

  • Alkohol- oder Drogensucht: Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Alkohol- oder Drogensucht nicht mehr in der Lage ist, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen und dies zu erheblichen betrieblichen Störungen führt, kann dies eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

 

3. Wann endet das Arbeitsverhältnis bei einer fristlosen Kündigung?

Nach § 626 Absatz 2 BGB gilt bei einer fristlosen Kündigung eine Kündigungsfrist von zwei Wochen zum nächstmöglichen Termin. Das bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis nicht unmittelbar mit dem Zugang der Kündigungserklärung endet, sondern erst nach Ablauf der Kündigungsfrist. In Ausnahmefällen kann die Kündigungsfrist jedoch entfallen, wenn es dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien nicht zugemutet werden kann, die Kündigungsfrist einzuhalten. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis sofort mit Zugang der Kündigungserklärung.

 

4. Wie kann sich der Arbeitnehmer gegen eine fristlose Kündigung wehren?

Wenn ein Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung erhalten hat und der Meinung ist, dass diese unberechtigt oder unwirksam ist, hat er verschiedene Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren. Hier sind einige Schritte, die der Arbeitnehmer unternehmen kann:

  • Widerspruch gegen die Kündigung: Der Arbeitnehmer kann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung schriftlich Widerspruch beim Arbeitgeber einlegen. Der Widerspruch hat in erster Linie die Wirkung, die Kündigung zu beseitigen und das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Der Arbeitnehmer sollte jedoch im Widerspruch auch erklären, dass er bereit ist, das Arbeitsverhältnis unter den ursprünglichen Bedingungen fortzuführen.

  • Klage beim Arbeitsgericht: Wenn der Widerspruch erfolglos bleibt, kann der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen. Das Arbeitsgericht prüft dann, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht.

  • Einholung anwaltlicher Beratung: Es empfiehlt sich, bei einer fristlosen Kündigung einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren. Dieser kann prüfen, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht und welche Schritte der Arbeitnehmer unternehmen sollte.

  • Ansprüche geltend machen: Wenn der Arbeitnehmer der Meinung ist, dass ihm aufgrund der Kündigung Ansprüche wie beispielsweise eine Abfindung oder Schadensersatz zustehen, sollte er diese gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Gegebenenfalls kann auch eine außergerichtliche Einigung angestrebt werden.

 

5. In welchen Fällen ist eine außerordentliche Kündigung unwirksam?

Eine fristlose Kündigung kann aus verschiedenen Gründen unwirksam sein. Hier sind einige Gründe, die eine fristlose Kündigung unwirksam machen können:

  • Kein wichtiger Grund: Eine fristlose Kündigung ist nur wirksam, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund kann beispielsweise ein Diebstahl, eine schwere Beleidigung oder eine Arbeitsverweigerung sein. Wenn jedoch kein wichtiger Grund vorliegt, ist die fristlose Kündigung unwirksam.

  • Formfehler: Eine fristlose Kündigung muss in der Regel schriftlich erfolgen und die Kündigungsgründe müssen genau benannt werden. Wenn die Kündigungserklärung jedoch formell fehlerhaft ist, beispielsweise wenn sie nicht unterschrieben ist oder die Kündigungsgründe nicht ausreichend benannt werden, kann dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.

  • Verhältnismäßigkeit: Die fristlose Kündigung muss verhältnismäßig sein. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber eine Abwägung zwischen dem Fehlverhalten des Arbeitnehmers und den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers vornehmen muss. Wenn die fristlose Kündigung unverhältnismäßig ist, beispielsweise weil es auch mildere Mittel wie eine Abmahnung gegeben hätte, kann dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.

  • Sozialwidrigkeit: Eine fristlose Kündigung kann auch sozialwidrig sein, wenn sie beispielsweise aus Gründen erfolgt, die gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verstoßen.

  • Frist nicht eingehalten: Wenn die fristlose Kündigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen wurde, kann dies ebenfalls zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.

Die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung muss jedoch immer im Einzelfall geprüft werden. Wenn der Arbeitnehmer der Meinung ist, dass die Kündigung unberechtigt oder unwirksam ist, sollte er sich schnellstmöglich anwaltlich beraten lassen.