Die Fälligkeit der Umsatzsteuer liegt an, sobald eine steuerbare Lieferung oder Leistung erbracht wurde. Die genauen Fälligkeitszeitpunkte sind im § 13 UStG geregelt. Die Umsatzsteuer muss in der Regel spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums an das Finanzamt abgeführt werden.
mögliche Prüfungsfragen
Inhaltsverzeichnis
- Wann ist die Umsatzsteuer fällig?
- Was ist die Istversteuerung?
- Welche Sanktionen drohen bei Verzug?
- Was ist die Umsatzsteuer-ID?
1. Wann ist die Umsatzsteuer fällig?
Die Fälligkeit der Umsatzsteuer ist im Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt, genauer gesagt in § 13 UStG.
Gemäß § 13 Absatz 1 UStG entsteht die Umsatzsteuer (auch Vorsteuer genannt) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt oder die Lieferung ausgeführt worden ist. Der Voranmeldungszeitraum ist in der Regel ein Kalendermonat, kann aber auch ein Quartal sein, wenn der Jahresumsatz des Unternehmens unter einer bestimmten Grenze liegt. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer in dem Monat fällig wird, in dem der Umsatz getätigt wurde. Der Unternehmer muss dann eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben und die fällige Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Dieses Verfahren nach § 13 UStG wird Sollversteuerung genannt.
Es gibt allerdings auch Ausnahmen, in denen die Umsatzsteuer nicht sofort fällig wird, z.B. bei der umsatzsteuerlichen Istbesteuerung, bei der die Umsatzsteuer erst bei Bezahlung der Rechnung fällig wird. Diese Ausnahmen sind jedoch im Einzelfall zu prüfen.
2. Was ist die Istversteuerung?
Die Istversteuerung ist eine vereinfachte Form der Umsatzsteuer-Voranmeldung, die für Unternehmen mit geringem Jahresumsatz oder für Existenzgründer in den ersten beiden Jahren nach der Gründung möglich ist. Sie ist in § 20 UStG geregelt. Im Gegensatz zur Sollbesteuerung (§ 13 UStG) wird bei der Istbesteuerung die Umsatzsteuer erst dann fällig, wenn der Unternehmer das Geld von seinem Kunden erhalten hat. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer für eine Leistung erst dann abgeführt werden muss, wenn das Geld dafür tatsächlich eingegangen ist.
Die Istbesteuerung bietet für Unternehmen den Vorteil, dass sie die Umsatzsteuer nicht vorfinanzieren müssen und erst dann an das Finanzamt abführen müssen, wenn das Geld von ihren Kunden eingegangen ist. Allerdings muss der Unternehmer bei der Istbesteuerung genau auf seine Einnahmen und Ausgaben achten, da er nur die Umsatzsteuer abführen darf, die er auch tatsächlich erhalten hat.
Die Istbesteuerung kann für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von bis zu 600.000 Euro oder für Existenzgründer in den ersten beiden Jahren nach der Gründung in Anspruch genommen werden. Allerdings muss der Unternehmer für jede einzelne Umsatzsteuervoranmeldung einen gesonderten Antrag auf Istbesteuerung stellen.
3. Welche Sanktionen drohen bei Verzug?
Wenn man die Umsatzsteuer nicht termingerecht an das Finanzamt abführt, kann dies rechtliche Konsequenzen haben und zu verschiedenen Sanktionen führen. Die genauen Strafen sind im Umsatzsteuergesetz (UStG) in § 18 geregelt.
Gemäß § 18 Absatz 1 UStG wird für jeden Monat, in dem die Umsatzsteuer nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet wurde, ein Säumniszuschlag von 1% des rückständigen Betrags erhoben. Der Säumniszuschlag beträgt jedoch mindestens 1 Euro. Zudem kann das Finanzamt bei nicht fristgerechter Zahlung der Umsatzsteuer einen Verspätungszuschlag erheben. Dieser beträgt gemäß § 152 Abgabenordnung (AO) 1% des rückständigen Betrags pro Monat der Verspätung, maximal jedoch 10% des rückständigen Betrags.
Wenn die Umsatzsteuer trotz Mahnung und Vollstreckungsversuch nicht gezahlt wird, kann das Finanzamt weitere Maßnahmen ergreifen, wie z.B. die Pfändung von Vermögenswerten oder die Beantragung einer Insolvenz. Es ist also wichtig, die Umsatzsteuer termingerecht an das Finanzamt abzuführen, um zusätzliche Kosten und mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
4. Was ist die Umsatzsteuer-ID?
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr. oder UID) ist eine von der Steuerverwaltung vergebene, eindeutige Identifikationsnummer für Unternehmen, die im EU-Raum umsatzsteuerpflichtig sind und grenzüberschreitende Geschäfte tätigen. Sie wird verwendet, um den innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr zu erleichtern.
Die Umsatzsteuer-ID besteht aus dem Ländercode des Mitgliedsstaates, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, gefolgt von einer individuellen Ziffern- oder Buchstabenkombination. In Deutschland beginnt die Umsatzsteuer-ID beispielsweise mit „DE“.
Die Umsatzsteuer-ID dient dazu, dass Unternehmen bei Geschäften innerhalb der EU nicht die Umsatzsteuer des Landes zahlen müssen, in dem sie ihre Leistung erbringen, sondern dass sie diese in ihrem eigenen Land abführen können. Sie wird daher auch oft als „Steuernummer für den innergemeinschaftlichen Handel“ bezeichnet.
Die Umsatzsteuer-ID wird bei Geschäften mit anderen EU-Unternehmen benötigt, um eine steuerfreie Lieferung oder eine steuerfreie Dienstleistung im Rahmen des innergemeinschaftlichen Handels zu tätigen. Sie muss auf Rechnungen angegeben werden, die an andere EU-Unternehmen ausgestellt werden. Die Überprüfung der Umsatzsteuer-ID erfolgt über das sogenannte „VIES“ (VAT Information Exchange System), eine Datenbank der Europäischen Kommission, in der alle gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern aufgelistet sind.
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