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Erbschafts- und Schenkungssteuer

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist eine Steuer auf Vermögensübertragungen, die im Falle von Erbschaften oder Schenkungen anfallen kann. Sie wird in Deutschland im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) geregelt und richtet sich nach dem Wert des übertragenen Vermögens sowie dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenkendem/Verstorbenem und Empfänger.

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Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist die Erbschaftssteuer?
  2. Was ist die Schenkungssteuer?
  3. Sind Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer unterschiedlich?
  4. Welche Freibeträge gelten für Erbschaften und Schenkungen?
  5. Wie wird die Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer berechnet?
  6. Welche Sonderregelung gilt für die Wererbung von Unternehmen?

1. Was ist die Erbschaftssteuer?

Die Erbschaftssteuer ist eine Steuer, die auf den Erwerb von Vermögen durch Erben und Beschenkte erhoben wird. Die Höhe der Steuer hängt von der Höhe des erworbenen Vermögens und dem Verwandtschaftsgrad des Erben zum Erblasser ab. In Deutschland ist die Erbschaftsteuer im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Dort sind die Steuersätze sowie Freibeträge und Abzugsbeträge festgelegt. Die Erbschaftsteuer fällt immer dann an, wenn ein Erbfall oder eine Schenkung vorliegt. Dabei muss der Erbe bzw. Beschenkte die Steuererklärung innerhalb einer bestimmten Frist beim Finanzamt einreichen und die Steuer bezahlen. Die genauen Fristen und Regelungen sind im ErbStG festgelegt.

 

2. Was ist die Schenkungssteuer?

Die Schenkungssteuer ist eine Steuer, die auf den unentgeltlichen Erwerb von Vermögen durch eine Schenkung erhoben wird. Auch hier hängt die Höhe der Steuer von der Höhe des übertragenen Vermögens und dem Verwandtschaftsgrad des Beschenkten ab. In Deutschland ist die Schenkungssteuer ebenfalls im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Die Steuersätze und Freibeträge sind dabei ähnlich wie bei der Erbschaftsteuer festgelegt. Die Schenkungssteuer fällt an, wenn eine Schenkung erfolgt ist und der Wert des übertragenen Vermögens den Freibetrag überschreitet. Auch hier muss der Beschenkte die Steuererklärung innerhalb einer bestimmten Frist beim Finanzamt einreichen und die Steuer bezahlen. Die genauen Fristen und Regelungen sind im ErbStG festgelegt.

 

3. Sind Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer unterschiedlich?

Obwohl die Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer auf ähnlichen Prinzipien basieren und im gleichen Gesetz (dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) geregelt sind, sind sie nicht dasselbe.

Die Erbschaftsteuer wird auf den Vermögenserwerb durch eine Erbschaft erhoben, während die Schenkungssteuer auf den Vermögenserwerb durch eine Schenkung erhoben wird. In beiden Fällen handelt es sich um unentgeltlichen Vermögenserwerb, jedoch erfolgt die Übertragung des Vermögens in unterschiedlichen Situationen.

Auch die Höhe der Steuer und die Freibeträge sind in beiden Fällen unterschiedlich, obwohl sie ähnlich geregelt sind. Daher müssen Erben und Beschenkte in jedem Fall prüfen, welche Steuerpflichten für sie bestehen und welche Freibeträge ihnen zur Verfügung stehen.

 

4. Welche Freibeträge gelten für Erbschaften und Schenkungen?

In Deutschland gibt es Freibeträge für Erbschaften und Schenkungen. Diese Freibeträge regeln, bis zu welchem Wert des geerbten oder geschenkten Vermögens keine Erbschaftsteuer oder Schenkungssteuer anfällt. Für Erbschaften und Schenkungen zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern beträgt der Freibetrag 500.000 Euro. Für Kinder beträgt der Freibetrag 400.000 Euro und für Enkelkinder 200.000 Euro.

Insgesamt sind die Freibeträge in Deutschland gestaffelt, d.h. je weiter der Verwandtschaftsgrad entfernt ist, desto niedriger ist der Freibetrag. Auch gibt es Freibeträge für bestimmte begünstigte Betriebsvermögen. Die konkreten Freibeträge und die Bedingungen für deren Anwendung sind im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Die entsprechenden Paragraphen sind die §§ 16-18 ErbStG.

 

5. Wie wird die Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer berechnet?

Die Berechnung des Steuerbetrags für die Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer ist abhängig vom Wert des vererbten oder geschenkten Vermögens sowie vom Verwandtschaftsgrad des Empfängers. Grundsätzlich gilt, dass der Steuersatz mit steigendem Wert des Vermögens ansteigt. Dabei werden bei der Berechnung der Steuer Freibeträge berücksichtigt, bis zu denen keine Steuer anfällt. Um den konkreten Steuerbetrag zu berechnen, wird der Wert des geerbten oder geschenkten Vermögens zunächst um den anwendbaren Freibetrag reduziert. Der so ermittelte Wert wird dann mit dem anwendbaren Steuersatz multipliziert.

Beispiel: Wenn eine Erbschaft in Höhe von 800.000 Euro erfolgt und der Freibetrag für Kinder in Höhe von 400.000 Euro angewendet wird, muss der Erbe Erbschaftssteuer auf den verbleibenden Betrag von 400.000 Euro zahlen. Wenn der anwendbare Steuersatz 30 Prozent beträgt, würde der Erbe in diesem Fall 120.000 Euro Erbschaftssteuer zahlen.

5. Welche Sonderregelung gilt für die Vererbung von Unternehmen?

Bei der Vererbung von Unternehmen gibt es eine Sonderregelung bezüglich der Erbschaftssteuer, die als „Unternehmensnachfolge“ bezeichnet wird. Diese Regelung soll sicherstellen, dass Unternehmen bei einem Generationenwechsel nicht aufgrund hoher Erbschaftssteuern zerschlagen werden müssen. Im Rahmen der Unternehmensnachfolge gibt es zwei Optionen, die „Regelverschonung“ und die „Optionsverschonung“.

Die Regelverschonung sieht vor, dass bis zu 85 Prozent des Betriebsvermögens von der Erbschaftssteuer befreit werden, sofern das Unternehmen für mindestens fünf Jahre fortgeführt wird und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wie etwa die Einhaltung von Beschäftigungsverhältnissen oder die Sicherstellung eines bestimmten Niveaus an Investitionen.

Die Optionsverschonung erweitert die Regelverschonung um eine zusätzliche Option. Dabei können Erben wählen, ob sie die Regelverschonung oder eine höhere Verschonung in Anspruch nehmen möchten. Wenn sie sich für die höhere Verschonung entscheiden, müssen sie sich verpflichten, das Unternehmen mindestens sieben Jahre fortzuführen und zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen, wie etwa die Sicherstellung eines bestimmten Niveaus an Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen. Die Höhe der zusätzlichen Verschonung hängt vom Umfang des Betriebsvermögens und der Anzahl der Beschäftigten ab.

Die Regelungen zur Unternehmensnachfolge sind im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Die entsprechenden Paragraphen sind die §§ 13a und 28 ErbStG.