Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sind Einkünfte, die eine Person durch eine eigenverantwortliche Tätigkeit erzielt, bei der sie nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht. Diese Einkünfte werden gemäß § 18 EStG (Einkommensteuergesetz) besteuert.
mögliche Prüfungsfragen
Inhaltsverzeichnis
- Was sind Einkünfte aus selbstständiger Arbeit?
- Welche Berufe fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit?
- Was ist ein Freiberufler?
- Wie werden Einkünfte aus selbstständiger und gewerblicher Tätigkeit behandelt?
- Gilt das Zufluss- und Abflussprinzip für selbstständige Tätigkeiten?
1. Was sind Einkünfte aus selbstständiger Arbeit?
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sind Einnahmen, die eine Person als Selbstständige(r) oder Freiberufler(in) erzielt. Es handelt sich um Einkünfte, die nicht aus einem Angestelltenverhältnis stammen, sondern aus einer selbstständigen Tätigkeit oder dem Betrieb eines Gewerbes.
Typische Beispiele für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sind:
- Honorare für freiberufliche Tätigkeiten: Dazu gehören Einkünfte von Ärzten, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Architekten, Ingenieuren und anderen Freiberuflern, die ihre Dienstleistungen gegen Honorar anbieten.
- Gewinne aus dem Betrieb eines Gewerbes: Selbstständige Unternehmer, die ein Gewerbe betreiben, erzielen Einkünfte in Form von Gewinnen. Dies umfasst beispielsweise den Betrieb eines Ladens, eines Restaurants, eines Handwerksbetriebs oder einer Beratungsfirma.
- Einnahmen aus selbstständigen künstlerischen oder kreativen Tätigkeiten: Künstler, Musiker, Schriftsteller und andere Personen, die ihre kreativen Leistungen selbstständig vermarkten, erzielen Einkünfte aus ihrer Arbeit.
- Einnahmen aus freiberuflichen Nebentätigkeiten: Wenn eine Person nebenberuflich selbstständig tätig ist und Einkünfte aus dieser Tätigkeit erzielt, fallen diese ebenfalls unter Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.
2. Welche Berufe fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit?
Hier sind zehn Berufsbilder, die in Deutschland unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit fallen können:
- Arzt/Ärztin: Selbstständige Tätigkeit als praktizierender Mediziner oder Facharzt.
- Rechtsanwalt/Rechtsanwältin: Selbstständige Rechtsberatung und Vertretung von Mandanten.
- Architekt/Architektin: Planung und Gestaltung von Bauwerken als freiberufliche(r) Architekt(in).
- Steuerberater/Steuerberaterin: Erstellung von Steuererklärungen und Steuerberatung für Mandanten.
- Unternehmensberater/Unternehmensberaterin: Beratung von Unternehmen in verschiedenen Bereichen wie Strategie, Organisationsentwicklung oder Marketing.
- Fotograf/Fotografin: Selbstständige Tätigkeit in der Fotografie, z.B. als Porträt-, Hochzeits- oder Produktfotograf(in).
- Designer/Designerin: Gestaltung von Grafiken, Websites, Produkten oder Mode als selbstständige(r) Designer(in).
- Journalist/Journalistin: Selbstständige Tätigkeit als freie(r) Journalist(in) für verschiedene Medien.
- Trainer/Trainerin: Durchführung von Trainings, Workshops und Seminaren zu verschiedenen Themenbereichen.
- Künstler/Künstlerin: Selbstständige Tätigkeit in den Bereichen Malerei, Bildhauerei, Musik, Schauspiel oder Tanz.
Diese Liste stellt nur eine Auswahl dar und es gibt viele weitere Berufe, die unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit fallen können. Die genaue Einstufung kann auch von den individuellen Umständen und Vertragsbedingungen abhängen.
3. Was ist ein Freiberufler?
Freiberufler sind eine spezielle Gruppe von Selbstständigen, die bestimmte Berufe ausüben, die in § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) definiert sind. Diese Berufe werden als „freie Berufe“ bezeichnet und umfassen typischerweise Tätigkeiten in den Bereichen Wissenschaft, Kunst, Schrifttum, Lehre, Erziehung, Heilberufe und Rechtsberatung. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sind dagegen ein allgemeinerer Begriff, der sich auf die Einkünfte bezieht, die eine Person als Selbstständige(r) erzielt, unabhängig davon, ob es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt oder nicht. Die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit können sowohl freiberufliche Tätigkeiten als auch gewerbliche Tätigkeiten umfassen.
Im Wesentlichen sind alle Freiberufler auch Selbstständige, aber nicht alle Selbstständigen sind Freiberufler. Die steuerliche Behandlung und die rechtlichen Anforderungen können je nachdem, ob es sich um eine freiberufliche oder eine gewerbliche Tätigkeit handelt, unterschiedlich sein. Freiberufler unterliegen beispielsweise in der Regel der Einkommensteuer, während Gewerbetreibende zusätzlich auch Gewerbesteuer zahlen müssen. Es ist wichtig zu beachten, dass die genaue Abgrenzung zwischen freiberuflicher Tätigkeit und Gewerbetätigkeit in einigen Fällen komplex sein kann. In solchen Fällen sollte man sich an einen Steuerberater oder eine andere professionelle Quelle wenden, um die korrekte Einstufung zu erhalten.
4. Wie werden Einkünfte aus selbstständiger und gewerblicher Tätigkeit behandelt?
Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus selbstständiger Arbeit und Einkünften aus Gewerbebetrieb in Deutschland basiert auf dem Einkommensteuergesetz (EStG). Die Unterscheidung ist wichtig, da die steuerliche Behandlung und die rechtlichen Anforderungen für diese beiden Arten von Einkünften unterschiedlich sind.
Grundsätzlich werden Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt, wenn jemand eine Tätigkeit ausübt, die im EStG als freiberuflich definiert ist. Dazu gehören beispielsweise Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, Journalisten und Künstler. Die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit werden in der Regel der Einkommensteuer unterworfen.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb hingegen entstehen, wenn eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird, die kein freiberuflicher Beruf im Sinne des EStG ist. Gewerbliche Tätigkeiten umfassen beispielsweise den Handel, die Produktion von Waren oder Dienstleistungen, den Betrieb eines Ladens oder Restaurants usw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterliegen neben der Einkommensteuer auch der Gewerbesteuer.
Die Unterscheidung zwischen beiden Arten von Einkünften basiert auf verschiedenen Kriterien. Dazu gehören unter anderem:
- Katalogberufe: Das EStG definiert bestimmte Berufe als freiberuflich, während andere als gewerblich gelten. Die Tätigkeiten in den Katalogberufen wie Heilberufe, Rechtsberatung, Künstler oder Wissenschaftler fallen unter selbstständige Arbeit.
- Einzelunternehmen vs. Personengesellschaft: Einzelunternehmen, die gewerbliche Tätigkeiten ausüben, werden in der Regel als Gewerbebetrieb betrachtet. Bei Personengesellschaften wie einer GbR oder OHG hängt die Einordnung davon ab, ob die Gesellschaft überwiegend freiberuflich oder gewerblich tätig ist.
- Kriterienkatalog: Es gibt einen Kriterienkatalog, der weitere Merkmale definiert, um die Abgrenzung zwischen selbstständiger Arbeit und Gewerbebetrieb zu bestimmen. Dazu gehören beispielsweise die Art der Organisation, die Art der Tätigkeit, die Anzahl der Mitarbeiter und die Gewinnerzielungsabsicht.
Ein Beispiel zur Abgrenzung: Angenommen, eine Person ist selbstständig als Grafikdesigner tätig und bietet Designleistungen für Kunden an. Hierbei handelt es sich in der Regel um eine freiberufliche Tätigkeit, die unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit fällt. Die Person erstellt Grafiken, Logos oder Webdesigns, was typischerweise als freiberufliche kreative Arbeit angesehen wird.
5. Gilt das Zufluss- und Abflussprinzip für selbstständige Tätigkeiten?
Ja! Das Zufluss- und Abflussprinzip ist ein grundlegendes steuerliches Prinzip, das für die Ermittlung der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Deutschland gilt. Es besagt, dass Einnahmen und Ausgaben steuerlich erst in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem sie tatsächlich zugeflossen (Einnahmen) bzw. abgeflossen (Ausgaben) sind.
Das Prinzip basiert auf dem Gedanken der periodengerechten Gewinnermittlung, das heißt, dass Einkünfte und Ausgaben demjenigen Jahr zugerechnet werden sollen, in dem sie wirtschaftlich verursacht wurden. Konkret bedeutet dies, dass Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit in dem Jahr versteuert werden, in dem sie auf dem Bankkonto des Selbstständigen eingehen oder anderweitig zur Verfügung stehen. Es ist also nicht entscheidend, wann eine Rechnung gestellt wurde, sondern wann das Geld tatsächlich beim Selbstständigen eingeht.
Gleichzeitig können auch Ausgaben nur in dem Jahr steuerlich geltend gemacht werden, in dem sie tatsächlich gezahlt werden. Das bedeutet, dass beispielsweise Ausgaben für Materialien, Büromiete oder Dienstleistungen dann steuerlich abzugsfähig sind, wenn sie tatsächlich bezahlt wurden. Das Zufluss- und Abflussprinzip dient der Vereinfachung der Steuererklärung und der Gewinnermittlung für Selbstständige. Es ermöglicht eine direkte und einfache Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben zu einem bestimmten Steuerjahr, ohne auf Rechnungsstellung oder Vertragsabschlüsse abstellen zu müssen.
Das Zufluss- und Abflussprinzip ist nicht in einem spezifischen Paragraphen des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG) explizit geregelt. Es handelt sich vielmehr um eine allgemeine Grundsatzregel, die auf der Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis basiert. Das Prinzip des Zuflusses und Abflusses wird aus der Systematik des EStG abgeleitet, insbesondere aus § 8 Absatz 1 EStG, der die Ermittlung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit regelt. In diesem Absatz wird festgelegt, dass Einkünfte in dem Jahr erfasst werden, in dem sie erzielt werden.