Das Bundesurlaubsgesetz regelt den Mindesturlaub, den Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern gewähren müssen. Jeder Arbeitnehmer hat laut Gesetz Anspruch auf mindestens 24 Werktage bezahlten Urlaub pro Jahr bei einer 6-Tage-Woche oder 20 Werktage bei einer 5-Tage-Woche.
mögliche Prüfungsfragen
Inhaltsverzeichnis
- Was steht im Bundesurlaubsgesetz?
- Wer hat einen Anspruch auf Urlaub?
- Erhält ein Arbeitnehmer weiterhin sein Gehalt während des Urlaubs?
- Wie viele Urlaubstage stehen neu beschäftigten Mitarbeitern zu?
- Wie viel Urlaubstage stehen einem Mitarbeiter zu, der das Unternehmen verlässt?
- Was passiert, wenn der Resturlaub bei einem Mitarbeiter, der das Unternehmen verlässt, nicht gewährt wird?
- Wie viel Resturlaub darf ein Arbeitnehmer mit in das neue Kalenderjahr nehmen?
1. Was steht im Bundesurlaubsgesetz?
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt in Deutschland die Mindestdauer des Urlaubsanspruchs für Arbeitnehmer sowie weitere Bestimmungen rund um den Urlaub. Konkret sieht das Gesetz vor, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub pro Jahr haben, bei einer 6-Tage-Woche also mindestens 30 Arbeitstagen. Das Gesetz regelt auch, wann der Urlaub genommen werden kann, wie er zu berechnen ist und welche Ansprüche Arbeitnehmer haben, wenn sie während des Urlaubs erkranken oder aus anderen Gründen den Urlaub nicht antreten können. Zudem enthält das Gesetz Regelungen zu Kündigungsschutz und Entgeltfortzahlung im Zusammenhang mit dem Urlaub.
Im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist keine Mindestzahl von zusammenhängenden Urlaubstagen vorgeschrieben, die ein Arbeitnehmer nehmen muss. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer grundsätzlich auch einzelne Urlaubstage beantragen können, sofern der Arbeitgeber dem zustimmt. Allerdings können Arbeitgeber in der Praxis häufig eine Mindestzahl an zusammenhängenden Urlaubstagen vorgeben, um einen möglichst reibungslosen Ablauf im Betrieb zu gewährleisten. Diese Regelung muss jedoch im Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgehalten werden. Darüber hinaus ist es für Arbeitnehmer oft auch sinnvoll, mehrere Urlaubstage am Stück zu nehmen, um eine längere Erholungsphase zu haben und wirklich abschalten zu können. Hierbei sollten jedoch die betrieblichen Abläufe und Absprachen mit dem Arbeitgeber berücksichtigt werden.
2. Wer hat einen Anspruch auf Urlaub?
Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) haben alle Arbeitnehmer in Deutschland grundsätzlich einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dies betrifft also sowohl Arbeitnehmer in Vollzeit- als auch in Teilzeitbeschäftigung, sowie Arbeitnehmer in befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnissen.
Im BUrlG wird geregelt, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub hat, der jährlich mindestens 24 Werktage beträgt. Dies entspricht bei einer 6-Tage-Woche einem Urlaubsanspruch von mindestens 30 Arbeitstagen pro Jahr.
Es gibt jedoch auch Ausnahmen, in denen Arbeitnehmer keinen oder nur einen reduzierten Urlaubsanspruch haben, wie zum Beispiel bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen oder während der Probezeit. Diese Ausnahmen sind jedoch im BUrlG genau definiert und müssen im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag festgehalten werden.
3. Erhält ein Arbeitnehmer weiterhin sein Gehalt während des Urlaubs?
Ja, der Arbeitnehmer erhält während seines Urlaubs weiterhin sein Gehalt. Dies ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Der Arbeitgeber ist demnach verpflichtet, dem Arbeitnehmer das Urlaubsentgelt zu zahlen. Das Urlaubsentgelt entspricht dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat.
Die Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Urlaub sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in § 11 Absatz 1 geregelt. Dort heißt es: „Während des Urlaubs hat der Arbeitnehmer Anspruch auf das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt (Urlaubsentgelt).“
In Absatz 2 des § 11 BUrlG sind zudem einige Ausnahmen von der Pflicht zur Entgeltfortzahlung aufgeführt, beispielsweise bei unbezahltem Sonderurlaub oder bei der Kündigung durch den Arbeitgeber während des Urlaubs.
Die Lohnfortzahlung im Urlaub dient dazu, dass der Arbeitnehmer sich während seines Urlaubs erholen und entspannen kann, ohne finanzielle Einbußen hinnehmen zu müssen. Das Urlaubsentgelt ist somit eine Form der Entgeltfortzahlung im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Es soll sicherstellen, dass der Arbeitnehmer auch während seines Urlaubs ein regelmäßiges Einkommen erhält.
In einigen Fällen können jedoch andere Regelungen zum Tragen kommen, beispielsweise in Tarifverträgen oder in individuellen Arbeitsverträgen. In diesen Fällen können auch abweichende Bestimmungen zur Lohnfortzahlung im Urlaub vereinbart werden.
4. Wie viele Urlaubstage stehen neu beschäftigten Mitarbeitern zu?
Ein Arbeitnehmer, der während des Geschäftsjahres neu in ein Unternehmen eintritt, hat gemäß § 5 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf den vollen Urlaubsanspruch, sofern er mindestens sechs Monate im Unternehmen beschäftigt ist. Ist er weniger als sechs Monate im Unternehmen, steht ihm ein Teilurlaubsanspruch zu, der dem Anteil der Beschäftigungszeit im laufenden Kalenderjahr entspricht.
Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer tritt am 1. April in ein Unternehmen ein. Das Geschäftsjahr des Unternehmens geht vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Da der Arbeitnehmer am 1. April neu in das Unternehmen eingetreten ist, hat er bis zum 31. Dezember noch neun Monate im Unternehmen gearbeitet. Dies entspricht einem Beschäftigungszeitraum von mehr als sechs Monaten. Somit hat er Anspruch auf den vollen Urlaubsanspruch des Unternehmens, der bei einer 5-Tage-Woche mindestens 20 Tage pro Jahr beträgt. Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf 20/12 x 9 = 15 Urlaubstage für das laufende Jahr.
5. Wie viel Urlaubstage stehen einem Mitarbeiter zu, der das Unternehmen verlässt?
Ein Mitarbeiter hat gemäß § 5 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf einen Teil seines Jahresurlaubs, wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Jahreshälfte endet. Der Anspruch richtet sich dabei nach dem Anteil der bereits erfüllten Wartezeit im Kalenderjahr, multipliziert mit dem Jahresurlaub.
Ein Beispiel: Ein Mitarbeiter ist seit fünf Jahren im Unternehmen beschäftigt, hat eine 5-Tage-Woche und hat Anspruch auf 25 Urlaubstage pro Jahr. Im laufenden Geschäftsjahr hat er bereits fünf Urlaubstage genommen. Der Mitarbeiter hat demnach noch Anspruch auf 20/12 x 7 = 11,7 Urlaubstage bis zum Ende des Jahres.
Wenn der Mitarbeiter am 31. Juli das Unternehmen verlässt, hat er Anspruch auf einen Teil seines Jahresurlaubs, der dem Anteil der bereits erfüllten Wartezeit im laufenden Jahr entspricht. Der Mitarbeiter hat in diesem Jahr bereits sieben Monate gearbeitet (Januar bis Juli), was 7/12 entspricht. Somit hat er Anspruch auf 11,7 x 7/12 = 6,825 Urlaubstage. Da ein halber Urlaubstag nicht genommen werden kann, würde der Mitarbeiter in diesem Fall Anspruch auf 6 Urlaubstage haben.
6. Was passiert, wenn der Resturlaub bei einem Mitarbeiter, der das Unternehmen verlässt, nicht gewährt wird?
Gemäß § 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist es nicht zulässig, den Jahresurlaub oder den Abgeltungsanspruch abzugelten. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub zu gewähren und ihn nicht durch eine Abfindung auszahlen zu können.
Wenn ein Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt und ihm noch Resturlaub zusteht, hat er Anspruch darauf, dass ihm dieser Resturlaub ausgezahlt wird. In § 7 Absatz 4 BUrlG ist geregelt, dass der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs durch den Arbeitgeber nicht ausgeschlossen werden kann. Der Arbeitnehmer hat demnach einen Anspruch auf Auszahlung des noch offenen Urlaubsanspruchs.
Wenn der Arbeitgeber den Resturlaub nicht gewährt oder auszahlt, kann der Arbeitnehmer diesen Anspruch gerichtlich geltend machen. Zudem kann der Arbeitgeber auch dazu verpflichtet werden, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung für den nicht gewährten Urlaub zu zahlen.
7. Wie viel Resturlaub darf ein Arbeitnehmer mit in das neue Kalenderjahr nehmen?
Grundsätzlich muss der Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden (§ 7 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz). Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Jahr ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Gemäß § 7 Absatz 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) darf der Urlaub nur dann übertragen werden, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. In der Regel dürfen jedoch nur bis zu maximal 10 Tage des Jahresurlaubs auf das nächste Jahr übertragen werden. In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen können jedoch auch andere Regelungen vereinbart werden. Es ist daher ratsam, im Arbeitsvertrag oder in anderen Regelungen nachzuschauen, ob und unter welchen Bedingungen ein Urlaubsübertrag möglich ist.