Die Bewertungsprinzipien sind ein wesentlicher Bestandteil der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und haben direkte Auswirkungen auf die Erfassung und Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden. Aber welche konkreten Bewertungsprinzipien gehören zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und an welchen Stellen der Bilanz kommen sie zur Geltung?
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Inhaltsverzeichnis
- Was sind Bewertungsprinzipien?
- Welche Bewertungsprinzipien sind für die AKTIVA-Seite der Bilanz zu berücksichtigen?
- Welche Bewertungsprinzipien sind für Gewinne zu berücksichtigen?
- Welche Bewertungsprinzipien sind für Verluste zu berücksichtigen?
1. Was sind Bewertungsprinzipien?
Die Bewertungsprinzipien sind Grundsätze der Rechnungslegung und Buchhaltung, die die Art und Weise bestimmen, wie Vermögenswerte, Schulden und Erträge bewertet und in der Finanzbuchhaltung dargestellt werden. Hier sind die vier wichtigsten Bewertungsprinzipien:
- Niederstwertprinzip: Das Niederstwertprinzip besagt, dass Vermögenswerte zu dem niedrigsten Wert bewertet werden müssen, den sie voraussichtlich erzielen werden. Es wird angewendet, wenn der Buchwert eines Vermögenswerts den erwarteten Nutzen oder die erwartete Rentabilität des Vermögenswerts übersteigt.
- Höchstwertprinzip: Das Höchstwertprinzip besagt, dass Vermögenswerte zu dem höchsten Wert bewertet werden müssen, den sie voraussichtlich erzielen werden. Es wird angewendet, wenn der Buchwert eines Vermögenswerts den erwarteten Nutzen oder die erwartete Rentabilität des Vermögenswerts nicht übersteigt.
- Realisationsprinzip: Das Realisationsprinzip besagt, dass Erträge in der Finanzbuchhaltung nur dann erfasst werden dürfen, wenn sie realisiert wurden. Es bedeutet, dass Erträge erst erfasst werden dürfen, wenn sie verdient sind und das Unternehmen das Recht hat, den damit verbundenen Betrag zu erhalten.
- Imparitätsprinzip: Das Imparitätsprinzip besagt, dass Verluste in der Finanzbuchhaltung schneller erfasst werden müssen als Gewinne. Es bedeutet, dass Verluste sofort erfasst werden müssen, wenn sie bekannt werden, während Gewinne erst dann erfasst werden dürfen, wenn sie realisiert sind. Dieses Prinzip sorgt dafür, dass die Darstellung der finanziellen Lage eines Unternehmens konservativer ist.
2. Welche Bewertungsprinzipien sind für die AKTIVA-Seite der Bilanz zu berücksichtigen?
Für die AKTIVA-Seite der Bilanz gilt generell das Niederstwertprinzip. Hier ist jedoch dessen Anwendung für das Anlagevermögen und das Umlaufvermögen wie folgt zu unterscheiden:
Anlagevermögen (gemildertes Niederstwertprinzip)
Das gemilderte Niederstwertprinzip ist eine Anwendungsform des Niederstwertprinzips und gilt speziell für das Anlagevermögen. Es besagt, dass Anlagevermögen zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden müssen, jedoch ist eine Wertminderung nur zu berücksichtigen, wenn sie voraussichtlich dauerhaft ist. Dabei ist zu beachten, dass eine Wertminderung nur dann als voraussichtlich dauerhaft gilt, wenn sie zum Bilanzstichtag vorliegt und auch zukünftig nicht mehr behoben werden kann. Daher müssen Unternehmen regelmäßig den Wert ihres Anlagevermögens überprüfen und gegebenenfalls Abschreibungen vornehmen. Wenn der Wert eines Anlagevermögens dauerhaft gesunken ist, muss er entsprechend abgeschrieben werden, um ihn auf den niedrigeren Wert anzupassen. Diese Abschreibungen mindern den Buchwert des Anlagevermögens und werden als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.
Umlaufvermögen (strenges Niederstwertprinzip)
Das strengere Niederstwertprinzip besagt, dass Vermögensgegenstände zu dem niedrigsten Wert bewertet werden müssen, den sie voraussichtlich erzielen werden. Im Gegensatz zum gemilderten Niederstwertprinzip, das nur für das Anlagevermögen gilt, ist das strengere Niederstwertprinzip eine allgemeinere Anwendungsform, die auf das gesamte Vermögen angewendet werden kann. Im Folgenden wird erläutert, wie das Umlaufvermögen unter dem strengen Niederstwertprinzip bewertet werden muss: Das Umlaufvermögen umfasst Vermögensgegenstände, die im Geschäftsbetrieb innerhalb eines Jahres in Geld umgewandelt werden sollen. Dazu zählen beispielsweise Vorräte, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, sowie Bank- und Kassenbestände. Gemäß dem strengen Niederstwertprinzip müssen diese Vermögensgegenstände zu dem niedrigsten Wert bewertet werden, den sie voraussichtlich erzielen werden. Das bedeutet, dass beispielsweise Vorräte zum niedrigsten Wert bewertet werden müssen, den sie bei Veräußerung erzielen würden, abzüglich der Veräußerungskosten. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen müssen ebenfalls zum niedrigsten Wert bewertet werden, den sie voraussichtlich erzielen werden. Hier ist zu beachten, dass auch ein Wertberichtigungsbedarf bestehen kann, falls die Forderung aus Sicht des Unternehmens voraussichtlich nicht vollständig beglichen wird. Bank- und Kassenbestände müssen zum Nennwert bewertet werden, da diese Vermögensgegenstände in der Regel keiner Wertminderung unterliegen. Es ist zu beachten, dass Unternehmen bei der Anwendung des strengen Niederstwertprinzips regelmäßig prüfen müssen, ob eine dauerhafte Wertminderung vorliegt und gegebenenfalls Abschreibungen oder Wertberichtigungen vornehmen müssen. Dies trägt dazu bei, die Finanzinformationen des Unternehmens möglichst realitätsnah darzustellen.
3. Welche Bewertungsprinzipien sind für die PASSIVA-Seite der Bilanz zu berücksichtigen?
Für die Passiva-Seite einer Bilanz gilt in der Bewertung der Vermögenswerte stets das Höchstwertprinzip. Dieses besagt, dass die Passiva in der Bilanz mit dem höchsten Wert anzusetzen sind, den sie voraussichtlich erzielen werden. Im Folgenden wird erläutert, wie die Passiva-Seite der Bilanz unter Berücksichtigung des Höchstwertprinzips bewertet werden muss:
- Eigenkapital: Das Eigenkapital wird in der Regel zum Nennwert oder Buchwert angesetzt, da es keinen realisierbaren Wert hat. Das bedeutet, dass es nicht zum höchsten Wert bewertet werden kann, sondern lediglich in seiner tatsächlichen Höhe ausgewiesen wird. Es kann jedoch vorkommen, dass bei der Bewertung von Eigenkapitalpositionen eine Wertminderung zu berücksichtigen ist, etwa wenn eigene Anteile am Kapital anderer Unternehmen unter dem Erwerbskostenpreis notieren.
- Rückstellungen: Rückstellungen müssen zum höchsten Wert angesetzt werden, den sie voraussichtlich erfordern werden. Hierbei wird in der Regel ein vorsichtiger Ansatz gewählt, da das Ziel darin besteht, eventuelle Verbindlichkeiten gegenüber Dritten vollständig zu erfüllen. Dies bedeutet, dass Rückstellungen in der Regel nicht unterschätzt werden dürfen. Es ist zu beachten, dass eine Veränderung der Rückstellungshöhe sich direkt auf das Jahresergebnis auswirken kann.
- Fremdkapital: Fremdkapitalpositionen müssen in der Regel zum Rückzahlungsbetrag angesetzt werden, da dieser den höchsten Wert darstellt, den das Unternehmen voraussichtlich zurückzahlen muss. Bei verzinslichem Fremdkapital kann jedoch auch der Barwert der künftigen Zahlungen angesetzt werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Barwert in der Regel vom Zinssatz und der Restlaufzeit des Fremdkapitals abhängt und somit schwankungsanfällig ist.
4. Welche Bewertungsprinzipien sind für Gewinne zu berücksichtigen?
Das Realisationsprinzip ist ein Bewertungsprinzip, das besagt, dass Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) erst dann erfasst werden dürfen, wenn sie realisiert wurden. Das bedeutet, dass die Umsätze erst dann in der GuV ausgewiesen werden dürfen, wenn die vereinbarte Leistung erbracht wurde und der Kunde dafür bezahlt hat. Für Dienstleistungen bedeutet das, dass die Leistung erbracht wurde, wenn sie abgeschlossen wurde. Für Waren bedeutet dies, dass die Ware ausgeliefert und bezahlt wurde. Die Höhe des Umsatzes entspricht dabei dem tatsächlich vereinbarten Verkaufspreis.
5. Welche Bewertungsprinzipien sind für Verluste zu berücksichtigen?
Das Imparitätsprinzip ist ein Bewertungsprinzip, das besagt, dass Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) in voller Höhe zu erfassen sind, während Erträge nur erfasst werden dürfen, wenn sie realisiert wurden und mit ausreichender Sicherheit erwartet werden können. Im Folgenden wird erläutert, wie Aufwendungen in der GuV unter Berücksichtigung des Imparitätsprinzips bewertet werden müssen:
- Allgemeine Aufwendungen: Allgemeine Aufwendungen wie Mieten, Versicherungen oder Gehälter müssen in der GuV in voller Höhe erfasst werden, unabhängig davon, ob sie tatsächlich gezahlt wurden oder nicht. Das Imparitätsprinzip besagt, dass eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden muss, wenn eine Verpflichtung besteht, von der noch unklar ist, ob und in welcher Höhe sie tatsächlich entsteht. Eine Rückstellung muss gebildet werden, wenn eine Verpflichtung aufgrund vergangener Ereignisse besteht, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Abfluss von Mitteln führen wird, und die Höhe des Abflusses vernünftigerweise geschätzt werden kann.
- Wertminderungen: Bei Vermögensgegenständen wie Vorräten oder Forderungen müssen bei Vorliegen von Wertminderungen diese in der GuV erfasst werden. Dabei ist das Imparitätsprinzip zu beachten, indem die Wertminderung sofort in voller Höhe erfasst werden muss, sobald sie bekannt ist oder vernünftigerweise geschätzt werden kann. Das bedeutet, dass beispielsweise bei einem ungewissen Forderungsausfall eine Wertberichtigung in voller Höhe gebildet werden muss, auch wenn die endgültige Höhe der Forderungsausfälle noch ungewiss ist.
Das Imparitätsprinzip trägt dazu bei, dass die GuV die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Unternehmens möglichst realistisch abbildet und Risiken angemessen berücksichtigt werden.