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Bewertungsmaßstäbe nach Steuerrecht

Die Bewertungsmaßstäbe nach Steuerrecht dienen der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage und umfassen den Anschaffungs- und Herstellungskostenansatz sowie den niedrigeren Teilwert- oder gemeinen Wertansatz. Der Steuerwert von Vermögensgegenständen und Schulden kann von den bilanziellen Werten abweichen, da er steuerlichen Vorschriften folgt. Die Anwendung der Bewertungsmaßstäbe nach Steuerrecht kann Auswirkungen auf die Steuerlast des Unternehmens haben.

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mögliche Prüfungsfragen

Inhaltsverzeichnis

  1. Weshalb wird in der Bewertung zwischen Handelsrecht und Steuerrecht unterschieden?
  2. Was sind die Bewertungsmaßstäbe nach Steuerrecht?
  3. Wie werden die einzelnen Positionen der AKTIVA nach Steuerrecht bewertet?
  4. Wie werden die einzelnen Positionen der PASSIVA nach Steuerrecht bewertet?

1. Weshalb wird in der Bewertung zwischen Handelsrecht und Steuerrecht unterschieden?

In der Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden unterscheidet man zwischen dem Handelsrecht und dem Steuerrecht, weil es zwischen beiden Rechtskreisen Unterschiede in den Bewertungsgrundsätzen gibt.

Die wichtigsten Unterschiede zwischen Handelsrecht und Steuerrecht in Bezug auf die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden sind:

  • Anwendung von Bewertungsgrundsätzen: Während im Handelsrecht das Prinzip der Vorsicht gilt und Vermögensgegenstände in der Regel mit dem niedrigeren Wert aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Teilwert angesetzt werden, gelten im Steuerrecht das Teilwert- und das Niederstwertprinzip. Im Steuerrecht ist somit eine niedrigere Bewertung von Vermögensgegenständen und eine höhere Bewertung von Schulden möglich als im Handelsrecht.
  • Berücksichtigung von Bewertungsmethoden: Im Handelsrecht sind bestimmte Bewertungsmethoden vorgeschrieben, wie beispielsweise die Abschreibung von Vermögensgegenständen nach der linearen oder degressiven Methode. Im Steuerrecht sind hingegen verschiedene Bewertungsmethoden zulässig, wie beispielsweise die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern oder die Bildung von Sammelposten.
  • Berücksichtigung von Wertveränderungen: Im Handelsrecht werden Vermögensgegenstände und Schulden in der Regel zum Bilanzstichtag bewertet, unabhängig von eventuellen Wertveränderungen. Im Steuerrecht hingegen können Vermögensgegenstände und Schulden während des Jahres auch mit ihrem Teilwert angesetzt werden, wenn dieser niedriger als der Buchwert ist.
  • Steuerliche Auswirkungen: Eine niedrigere Bewertung von Vermögensgegenständen und eine höhere Bewertung von Schulden im Steuerrecht kann zu einer Reduzierung der Steuerlast führen, da dadurch der Gewinn des Unternehmens gemindert wird. Im Handelsrecht hingegen können höhere Bewertungen von Vermögensgegenständen und niedrigere Bewertungen von Schulden zu einer höheren Ausschüttung von Gewinnen führen.

Insgesamt sind die Bewertungsgrundsätze im Steuerrecht und Handelsrecht unterschiedlich, da beide Rechtskreise unterschiedliche Ziele verfolgen. Während das Handelsrecht eine möglichst realistische Darstellung der Vermögenslage des Unternehmens anstrebt, zielt das Steuerrecht darauf ab, die Steuerlast des Unternehmens zu minimieren.

2. Was sind die Bewertungsmaßstäbe nach Steuerrecht?

Im Steuerrecht gelten für die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden andere Bewertungsmaßstäbe als im Handelsrecht. Die wichtigsten Bewertungsmaßstäbe im Steuerrecht sind:

  • Anschaffungs- oder Herstellungskostenprinzip: Wie im Handelsrecht werden Vermögensgegenstände grundsätzlich zum Anschaffungs- oder Herstellungskostenprinzip bewertet. Allerdings gibt es im Steuerrecht einige Abweichungen vom Handelsrecht, zum Beispiel bei der Bewertung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.
  • Teilwertprinzip: Das Teilwertprinzip ist ein zentraler Bewertungsmaßstab im Steuerrecht. Dabei werden Vermögensgegenstände und Schulden mit ihrem Teilwert angesetzt. Der Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber in einem gewöhnlichen Geschäftsverkehr für den Vermögensgegenstand oder die Schuld erzielen würde.
  • Niederstwertprinzip: Das Niederstwertprinzip besagt, dass Vermögensgegenstände und Schulden höchstens mit ihrem niedrigeren Teilwert angesetzt werden dürfen. Dies gilt insbesondere für Vorräte, Forderungen und Finanzanlagen.
  • Marktpreisprinzip: Das Marktpreisprinzip besagt, dass Vermögensgegenstände und Schulden zum Marktpreis bewertet werden müssen, wenn dieser unter dem Teilwert liegt. Dies betrifft insbesondere Wertpapiere, die an einer Börse gehandelt werden.

Die Bewertungsmaßstäbe im Steuerrecht ergeben sich aus verschiedenen steuerrechtlichen Vorschriften, wie dem Einkommensteuergesetz (EStG), dem Körperschaftsteuergesetz (KStG) und der Abgabenordnung (AO).

 

3. Wie werden die einzelnen Positionen der AKTIVA nach Steuerrecht bewertet?

Die einzelnen Positionen der Aktiva im Steuerrecht werden in der Regel nach den folgenden Bewertungsmaßstäben bewertet:

  • Anlagevermögen: Im Anlagevermögen werden die Vermögensgegenstände in der Regel nach dem Anschaffungs- oder Herstellungskostenprinzip bewertet (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG). In bestimmten Fällen kann auch das Teilwertprinzip oder das Niederstwertprinzip Anwendung finden.
  • Umlaufvermögen: Im Umlaufvermögen werden Vorräte in der Regel nach dem Niederstwertprinzip bewertet (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Forderungen werden in der Regel mit ihrem Nennbetrag angesetzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Finanzanlagen werden in der Regel nach dem Teilwertprinzip bewertet (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
  • Liquide Mittel: Liquide Mittel werden in der Regel mit ihrem Nennwert angesetzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

Die Rechtsgrundlage für die Bewertung der einzelnen Positionen der Aktiva im Steuerrecht ergibt sich aus § 6 EStG sowie den allgemeinen Grundsätzen des Steuerrechts. Insbesondere das Teilwertprinzip und das Niederstwertprinzip sind zentrale Grundsätze, die bei der Bewertung der Vermögensgegenstände im Steuerrecht zu beachten sind. Zudem gibt es verschiedene spezielle Vorschriften im Steuerrecht, die die Bewertung von bestimmten Vermögensgegenständen regeln, wie beispielsweise die Bewertung von Wertpapieren oder immateriellen Wirtschaftsgütern.

 

4. Wie werden die einzelnen Positionen der PASSIVA nach Steuerrecht bewertet?

Die einzelnen Positionen der Passiva im Steuerrecht werden in der Regel wie folgt bewertet:

  • Eigenkapital: Das Eigenkapital wird grundsätzlich nicht bewertet, sondern besteht aus den in der Bilanz ausgewiesenen Beträgen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
  • Rückstellungen: Rückstellungen werden in der Regel nach dem Teilwertprinzip bewertet (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Dies bedeutet, dass die Rückstellungen mit dem Betrag angesetzt werden müssen, der erforderlich ist, um die Verpflichtung am Bilanzstichtag zu erfüllen.
  • Verbindlichkeiten: Verbindlichkeiten werden in der Regel mit ihrem Nennbetrag angesetzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG). In bestimmten Fällen kann auch das Teilwertprinzip Anwendung finden, etwa wenn eine Verbindlichkeit gegenüber einem Gesellschafter besteht.

Die Rechtsgrundlage für die Bewertung der einzelnen Positionen der Passiva im Steuerrecht ergibt sich aus § 6 EStG sowie den allgemeinen Grundsätzen des Steuerrechts. Das Teilwertprinzip ist auch hier ein zentraler Grundsatz, der bei der Bewertung von Rückstellungen zu beachten ist. Für Verbindlichkeiten gilt hingegen das Nennwertprinzip, das besagt, dass Verbindlichkeiten grundsätzlich mit ihrem Nennbetrag anzusetzen sind.