Die Bewertungsmaßstäbe nach HGB dienen dazu, den Wert von Vermögensgegenständen und Schulden in der Bilanz zu ermitteln. Sie umfassen den Anschaffungs- und Herstellungskostenansatz, den Niederstwert- und Teilwertansatz sowie den beizulegenden Zeitwert. Diese Maßstäbe stellen sicher, dass die Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens in der Bilanz zutreffend dargestellt wird.
mögliche Prüfungsfragen
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die handelsrechtliche Bewertung?
- Was sind die Bewertungsmaßstäbe nach HGB?
- Wie sind die Positionen der AKTIVA nach HGB zu bewerten?
- Wie sind die Positionen der PASSIVA nach HGB zu bewerten?
1. Was ist die handelsrechtliche Bewertung?
Die handelsrechtliche Bewertung bezieht sich auf die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten nach den handelsrechtlichen Grundsätzen. Die Bewertung erfolgt in der Regel nach dem Grundsatz der Vorsicht und dem Prinzip der Realisationszeitpunkte.
Im Handelsrecht gibt es bestimmte Bewertungsmethoden, die je nach Art des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit angewendet werden können. Die handelsrechtliche Bewertung ist wichtig, um ein genaues Bild der finanziellen Lage eines Unternehmens zu erhalten. Sie bildet die Grundlage für die Erstellung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Die Bewertung sollte jedoch nicht nur auf der Einhaltung handelsrechtlicher Grundsätze beruhen, sondern auch auf einer sorgfältigen Analyse der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens.
2. Was sind die Bewertungsmaßstäbe nach HGB?
Das Handelsgesetzbuch (HGB) legt in Deutschland die rechtlichen Grundlagen für die Buchführung und die Erstellung von Jahresabschlüssen von Unternehmen fest. Zur Bewertung von Vermögensgegenständen, Schulden und Eigenkapital gibt es verschiedene Bewertungsmaßstäbe im HGB, die im Einzelnen wie folgt definiert sind:
- Anschaffungskostenprinzip: Vermögensgegenstände sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
- Niederstwertprinzip: Vermögensgegenstände sind grundsätzlich mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, wenn sie voraussichtlich dauernd an Wert verlieren.
- Imparitätsprinzip: Vermögensgegenstände sind mit ihrem niedrigeren Wert anzusetzen, wenn der Wertminderung ein bestimmter Anlass zugrunde liegt.
- Fortführungswertprinzip: Vermögensgegenstände sind mit dem Fortführungswert anzusetzen, wenn der Betrieb des Unternehmens fortgeführt wird.
- Teilwertprinzip: Wertpapiere und Anteile an anderen Unternehmen sind mit ihrem aktuellen Teilwert anzusetzen.
- Herstellungskostenprinzip: Selbst hergestellte Vermögensgegenstände sind zu Herstellungskosten anzusetzen.
Die genannten Bewertungsmaßstäbe sollen eine möglichst realistische Darstellung der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens gewährleisten. Die Wahl des geeigneten Bewertungsmaßstabs hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. Art und Alter des Vermögensgegenstands oder der Marktlage.
3. Wie sind die Positionen der AKTIVA nach HGB zu bewerten?
Die einzelnen Positionen der Aktiva im Jahresabschluss nach HGB werden in der Regel nach den folgenden Bewertungsmaßstäben bewertet:
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Sachanlagen: Sachanlagen werden in der Regel zum Anschaffungs- oder Herstellungskostenprinzip bewertet (§ 253 Abs. 1 HGB).
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Immaterielle Vermögensgegenstände: Immaterielle Vermögensgegenstände werden in der Regel zum Anschaffungs- oder Herstellungskostenprinzip bewertet (§ 253 Abs. 1 HGB).
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Finanzanlagen: Finanzanlagen werden in der Regel zum Niederstwertprinzip bewertet (§ 253 Abs. 5 HGB).
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Vorräte: Vorräte werden in der Regel zum niedrigeren Wert aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten und dem Nettoveräußerungswert bewertet (§ 253 Abs. 2 HGB).
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Forderungen: Forderungen werden in der Regel zum Niederstwertprinzip bewertet (§ 253 Abs. 3 HGB).
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Kassenbestand, Bankguthaben und Wertpapiere: Kassenbestand, Bankguthaben und Wertpapiere werden in der Regel zum Niederstwertprinzip bewertet (§ 253 Abs. 4 HGB).
Die Rechtsgrundlage für die Bewertung der einzelnen Positionen der Aktiva nach HGB ergibt sich aus § 253 HGB sowie den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Dabei sind die Grundsätze der Klarheit und Übersichtlichkeit sowie der Einzelbewertung und der Prüfbarkeit zu beachten.
4. Wie sind die Positionen der PASSIVA nach HGB zu bewerten?
Die einzelnen Positionen der Passiva im Jahresabschluss nach HGB werden in der Regel nach den folgenden Bewertungsmaßstäben bewertet:
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Eigenkapital: Das Eigenkapital wird in der Regel zum Nennbetrag der Kapitalanteile bewertet (§ 255 Abs. 1 HGB).
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Rückstellungen: Rückstellungen werden in der Regel nach dem voraussichtlichen Erfüllungsbetrag bewertet (§ 253 Abs. 5 HGB).
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Verbindlichkeiten: Verbindlichkeiten werden in der Regel zum Erfüllungsbetrag bewertet (§ 253 Abs. 2 HGB).
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Rechnungsabgrenzungsposten: Rechnungsabgrenzungsposten werden in der Regel zum Erfüllungsbetrag bewertet (§ 253 Abs. 4 HGB).
Die Rechtsgrundlage für die Bewertung der einzelnen Positionen der Passiva nach HGB ergibt sich aus § 253 und § 255 HGB sowie den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Dabei sind die Grundsätze der Klarheit und Übersichtlichkeit sowie der Einzelbewertung und der Prüfbarkeit zu beachten. Insbesondere bei der Bewertung von Rückstellungen ist zu beachten, dass eine sachgerechte Schätzung der Erfüllungsbeträge aufgrund der Unsicherheit in der Zukunft erfolgen muss.
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