Bemessungsgrundlage der Körperschaftssteuer

Die Bemessungsgrundlage der Körperschaftssteuer ist das zu versteuernde Einkommen einer juristischen Person oder Kapitalgesellschaft. Sie umfasst alle Einkünfte abzüglich der steuerlich anerkannten Aufwendungen und Abzüge. Die Körperschaftssteuer wird auf dieser Bemessungsgrundlage berechnet und ist ein Steuersatz, der auf das zu versteuernde Einkommen angewendet wird.

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mögliche Prüfungsfragen

Inhaltsverzeichnis

  1. Wie wird die Höhe der Körperschaftssteuer ermittelt?
  2. Was ist das zu versteuerunde Einkommen?
  3. Welche Begriffe zur Gewinnermittlung sind in §7 KStG definiert?
  4. Wie sähe eine Berechnung der Körperschaftsteuer nach folgendem Beispiel aus?

1. Wie wird die Höhe der Körperschaftssteuer ermittelt?

Die Berechnung der Körperschaftssteuer erfolgt gemäß § 8 KStG. Hierbei sind die Gewinne und Verluste der Körperschaft zu ermitteln und bestimmte steuerliche Regelungen zu beachten. Die allgemeine Berechnungsformel für die Körperschaftssteuer lautet:

Körperschaftssteuer = zu versteuerndes Einkommen x Steuersatz

Der Steuersatz beträgt derzeit 15 Prozent zuzüglich des Solidaritätszuschlags von 5,5 Prozent auf die Körperschaftssteuer. Allerdings ist zu beachten, dass es weitere Regelungen und Ausnahmen gibt, die sich auf die Berechnung der Körperschaftssteuer auswirken können. Dazu gehören beispielsweise die Hinzurechnungsbesteuerung, Gewerbesteueranrechnungen oder die Berücksichtigung von Verlustvorträgen.

 

2. Was ist das zu versteuernde Einkommen?

Das zu versteuernde Einkommen von Körperschaften ist die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer und wird gemäß § 8 KStG ermittelt.

Gemäß § 8 KStG wird das zu versteuernde Einkommen einer Körperschaft durch Abzug von bestimmten Beträgen und Hinzurechnungen zum handelsrechtlichen Gewinn ermittelt. Zu diesen Beträgen gehören beispielsweise:

  • Gewinnmindernde Abzüge:
    • Betriebsausgaben, wie Personalkosten, Miete, Werbungskosten usw.
    • Abschreibungen auf Anlagevermögen
    • Zinsaufwendungen für Fremdkapital
  • Hinzurechnungen:
    • Zinsen für bestimmte Schulden
    • Miet- und Pachtzinsen für bestimmte Wirtschaftsgüter
    • Lizenzgebühren für bestimmte Rechte

Nach Abzug der Gewinnminderungen und Hinzurechnungen bleibt das zu versteuernde Einkommen der Körperschaft übrig, auf das dann der Körperschaftssteuersatz angewendet wird.

 

3. Welche Begriffe zur Gewinnermittlung sind in §7 KStG definiert?

  • Gewinnbegriff: Der § 7 Absatz 1 KStG definiert den Gewinnbegriff und legt fest, welche Einnahmen und Ausgaben in die Berechnung des zu versteuernden Einkommens einbezogen werden.
  • Gewinnmindernde Abzüge: In § 7 Absatz 2 KStG werden bestimmte Abzugspositionen aufgeführt, die den Gewinn mindern können, wie beispielsweise Betriebsausgaben, Sonderabschreibungen oder Rückstellungen.
  • Gewinnerhöhende Hinzurechnungen: Gemäß § 7 Absatz 3 KStG können bestimmte Einnahmen hinzugerechnet werden, um den Gewinn zu erhöhen. Dies umfasst beispielsweise Zinsen und Mieten für bestimmte Wirtschaftsgüter.
  • Gewinnverlagerung: Der § 7 Absatz 4 KStG enthält Regelungen zur Verhinderung von Gewinnverlagerungen zwischen verbundenen Unternehmen, um eine unangemessene Steuervermeidung zu verhindern.

 

4. Wie sähe eine Berechnung der Körperschaftssteuer nach folgendem Beispiel aus?

Beispiel:
Eine Körperschaft erzielt im Geschäftsjahr 2023 einen handelsrechtlichen Gewinn von 500.000 Euro. Zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens werden folgende Schritte durchgeführt:

  1. Gewinnmindernde Abzüge:
    • Betriebsausgaben: 150.000 Euro
    • Abschreibungen: 50.000 Euro
    • Sonderabschreibungen: 10.000 Euro
    • Rückstellungen: 20.000 Euro

    Summe der gewinnmindernden Abzüge: 150.000 + 50.000 + 10.000 + 20.000 = 230.000 Euro

  2. Gewinnerhöhende Hinzurechnungen:
    • Zinsen für bestimmte Schulden: 5.000 Euro
    • Mietzinsen für bestimmte Wirtschaftsgüter: 15.000 Euro

    Summe der gewinnerhöhenden Hinzurechnungen: 5.000 + 15.000 = 20.000 Euro

Berechnung der Bemessungsgrundlage:
Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich nun wie folgt:

Handelsrechtlicher Gewinn – Gewinnmindernde Abzüge + Gewinnerhöhende Hinzurechnungen: 500.000 – 230.000 + 20.000 = 290.000 Euro

Berechnung der Körperschaftssteuer:
Der Steuersatz beträgt 15 Prozent. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Körperschaftssteuer.

Körperschaftssteuer = zu versteuerndes Einkommen x Steuersatz: 290.000 x 0,15 = 43.500 Euro

Solidaritätszuschlag = Körperschaftssteuer x 5,5 Prozent: 43.500 x 0,055 = 2.392,50 Euro

Die Körperschaftssteuer beträgt somit 43.500 Euro und der Solidaritätszuschlag beläuft sich auf 2.392,50 Euro.

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