Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung des bestehenden Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber. Gleichzeitig bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen neuen Vertrag an, der geänderte Bedingungen beinhaltet. Der Arbeitnehmer kann wählen, ob er den neuen Vertrag annimmt oder die Kündigung akzeptiert.
mögliche Prüfungsfragen
Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine Änderungskündigung?
- Was passiert, wenn der Arbeitnehmer die Änderungskündigung nicht akzeptiert?
- Welche Gesetze sind bei einer Änderungskündigung zu beachten?
- Kann eine Änderungskündigung einseitig durch den Arbeitgeber durchgesetzt werden?
1. Was ist eine Änderungskündigung?
Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, bei der der Arbeitgeber gleichzeitig ein Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen macht. Mit einer Änderungskündigung will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden und gleichzeitig eine Änderungskündigung aussprechen, um das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen.
Typische Gründe für eine Änderungskündigung können sein, dass das Unternehmen wirtschaftliche Schwierigkeiten hat, eine Umstrukturierung durchführt oder die Aufgaben des Arbeitnehmers sich geändert haben. Bevor eine Änderungskündigung ausgesprochen wird, muss der Arbeitgeber jedoch versuchen, alternative Lösungen zu finden, wie zum Beispiel Kurzarbeit, Versetzung oder eine Änderung der Arbeitszeit.
Wenn der Arbeitnehmer das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht annimmt, kann die Kündigung wirksam werden und das Arbeitsverhältnis enden. Wenn der Arbeitnehmer das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses jedoch annimmt, werden die neuen Bedingungen Teil des Arbeitsvertrags.
2. Was passiert, wenn der Arbeitnehmer die Änderungskündigung nicht akzeptiert?
Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, eine Änderungskündigung anzunehmen. Wenn der Arbeitnehmer das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen ablehnt, kann die Kündigung wirksam werden und das Arbeitsverhältnis enden. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer jedoch Anspruch auf eine Abfindung, sofern er seit mindestens einem Jahr in dem Unternehmen beschäftigt war.
Wenn ein Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag eine Änderungskündigung erhält und das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ablehnt, endet das Arbeitsverhältnis in der Regel mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit und es besteht kein Anspruch auf eine Abfindung. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen auch Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen eine Abfindung erhalten können, z.B. wenn der Arbeitgeber eine Änderungskündigung ausspricht, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind oder wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Diskriminierung oder aus anderen unzulässigen Gründen kündigt.
3. Welche Gesetze sind bei einer Änderungskündigung zu beachten?
Eine Änderungskündigung in Deutschland muss grundsätzlich den Anforderungen der §§ 1, 2, 4, 5 und 7 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) entsprechen. Diese Paragraphen regeln, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist und wie eine Änderungskündigung ausgestaltet sein muss, damit sie wirksam ist.
Zudem sind bei einer Änderungskündigung auch die §§ 308, 309 und 311 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) relevant. Diese Paragraphen regeln die Möglichkeit zur Änderung des Arbeitsvertrags und die Grenzen, innerhalb derer eine solche Änderung zulässig ist.
Insgesamt sind also die §§ 1, 2, 4, 5 und 7 KSchG sowie die §§ 308, 309 und 311 BGB bei einer Änderungskündigung in Deutschland zu beachten.
4. Kann eine Änderungskündigung einseitig durch den Arbeitgeber durchgesetzt werden?
Die Möglichkeit zur Änderung eines Arbeitsvertrags wird im § 308 Absatz 1 BGB geregelt. Dieser Paragraph besagt, dass Änderungen des Vertragsinhalts nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien erfolgen können, es sei denn, das Recht zur Änderung ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, einem anwendbaren Tarifvertrag oder aus dem Gesetz.
Es ist zu beachten, dass Änderungen des Arbeitsvertrags durch einseitige Anweisung des Arbeitgebers in der Regel unzulässig sind, es sei denn, es liegt ein besonderes Recht zur Änderung vor (z.B. eine ausdrückliche Änderungsklausel im Arbeitsvertrag oder eine Änderungsmöglichkeit aufgrund einer Betriebsvereinbarung). In allen anderen Fällen bedarf es der Zustimmung des Arbeitnehmers zu den Änderungen.
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